Abschnitt 1 — Erbfolge
§ 1922 BGB – Gesamtrechtsnachfolge
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.
§ 1922 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Klausuren, in denen § 1922 BGB drankommt
Rechtsprechung zu § 1922 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
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