Abschnitt 3 — Testament · Titel 1 — Allgemeine Vorschriften
§ 2069 BGB – Abkömmlinge des Erblassers
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.
Rechtsprechung zu § 2069 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Beschluss v. 20.11.2025 – V ZB 40/241. Die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch das Grundbuchamt ist nur in gesetzlich besonders geregelten, nicht verallgemeinerungsfähigen …BGH, Beschluss v. 26.03.2025 – IV ZB 15/24Die Vorschrift des § 2270 BGB ist nur auf das gemeinschaftliche Testament und nicht (auch nicht entsprechend) auf Verfügungen in einem Erbvertrag anwe…