BGH · 1. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 31.07.2025 – I ZR 127/24
I ZR 127/24 · 31.07.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Griffleiste 1. Bei einem gegen den Insolvenzschuldner gerichteten gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts des Klägers oder wegen eines Wettbewerbsverstoßes kann der durch Insolvenzeröffnung unterbrochene Rechtsstreit auch dann in analoger Anwendung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgenommen werden, wenn das Insolvenzgericht keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern Eigenverwaltung angeordnet hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 158/07, BGHZ 185, 11 [juris Rn. 26 f.] - Modulgerüst II). 2. Verfolgt der Kläger mit der Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits den Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts nicht weiter, sondern erklärt ihn einseitig für in der Hauptsache erledigt, tritt an die Stelle seines Sachinteresses das Kosteninteresse. Eine Aufnahme mit dem Ziel der Feststellung der Erledigung des Unterlassungsantrags ist nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO möglich, soweit es sich bei der damit angestrebten Kostentragungspflicht des Insolvenzverwalters um eine Masseverbindlichkeit handelt. 3. Beansprucht der Kläger Schadensersatz wegen ein Unionsgeschmacksmuster verletzender Handlungen, die vor und seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, ist eine Teilaufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits wegen seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen rechtsverletzenden Handlungen in der Regel nicht möglich, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den aufgenommenen Teil des Rechtsstreits und den nicht aufgenommenen Teil besteht. Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Teilurteilsverbot bei der Gefahr widersprechender Entscheidungen ist aus Gründen effektiven Rechtsschutzes nicht gerechtfertigt, wenn der Kläger die Schadensersatzforderung, soweit sie eine Insolvenzforderung darstellt, nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hat.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 242 BGBArt 89 Abs 1 Buchst a EGV 6/2002 vom 01.07.2013Art 89 Abs 1 Buchst d EGV 6/2002 vom 01.07.2013§ 42 Abs 2 GeschmMG 2004§ 43 Abs 1 S 1 GeschmMG 2004§ 46 Abs 1 GeschmMG 2004§ 46 Abs 3 GeschmMG 2004§ 38 InsO§ 55 Abs 1 Nr 1 InsO§ 86 Abs 1 Nr 1 InsO§ 86 Abs 1 Nr 3 InsO§ 86 Abs 2 InsO§ 87 InsO§ 174 Abs 1 S 1 InsO§ 180 Abs 2 InsO§ 209 Abs 1 Nr 3 InsO§ 210 InsO§ 270 Abs 1 S 1 InsO§ 270 Abs 1 S 2 InsO§ 272 Abs 1 InsO§ 91a Abs 1 ZPO§ 240 S 1 ZPO§ 250 ZPO§ 264 Nr 2 ZPO§ 301 ZPO§ 303 ZPO§ 538 Abs 2 S 1 Nr 7 ZPO§ 543 Abs 1 ZPO§ 708 Nr 2 ZPO§ 794 Abs 1 Nr 2 ZPO