Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten · Titel 2 — Urteil
§ 303 ZPO – Zwischenurteil
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.
Rechtsprechung zu § 303 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
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