Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten · Titel 2 — Urteil

§ 303 ZPO – Zwischenurteil

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.

Rechtsprechung zu § 303 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

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