Abschnitt 3 — Verfahren · Titel 5 — Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
§ 250 ZPO – Form von Aufnahme und Anzeige
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.
Rechtsprechung zu § 250 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
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