BVerfG · 2. Senat
BVerfG, Beschluss v. 07.12.2022 – 2 BvR 988/16
2 BvR 988/16 · 07.12.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Die Ausnahmeregelung des § 34 Abs. 16 KStG (i.d.F. des JStG 2008), nach der nur bestimmte Wohnungsunternehmen sowie steuerbefreite Körperschaften statt der ausschüttungsunabhängigen Körperschaftsteuererhöhung gemäß § 38 Abs. 5 und 6 KStG (i.d.F. des JStG 2008) die Weiteranwendung des bisher geltenden Rechts und damit eine ausschüttungsabhängige Körperschaftsteuererhöhung beantragen können, stellt eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) dar. 2. Sie unterliegt einer über die reine Willkürprüfung hinausgehenden Kontrolle, weil sich die Differenzierung auf die Ausübung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) auswirkt. Eine körperschaftsteuerrechtliche Regelung hat objektiv berufsregelnde Tendenz, wenn sie für eine steuerrechtliche Privilegierung unmittelbar an bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten anknüpft und nicht ungeachtet der jeweiligen Art der beruflichen Betätigung greift. 3. Die vom Gesetzgeber gewählten Kriterien sind zur Erreichung des Ziels einer Differenzierung anhand der Ausschüttungsneigung ungeeignet. Weder tatsächliche Anknüpfungspunkte noch normative Vorgaben lassen den Schluss zu, dass er damit das Ausschüttungsverhalten der begünstigten Körperschaften - typisierend - realitätsgerecht erfasst und von einem Ausschüttungsverhalten der nicht privilegierten Körperschaften abgegrenzt hat.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 3 Abs 1 GGArt 12 Abs 1 GGArt 19 Abs 3 GGJStG 2008§ 34 Abs 14 S 1 KStG vom 25.07.2014§ 34 Abs 16 S 1 KStG vom 20.12.2007§ 38 Abs 5 KStG vom 20.12.2007§ 38 Abs 6 KStG vom 20.12.2007