BVerfG · 2. Senat

BVerfG, Beschluss v. 13.04.2017 – 2 BvL 6/13

2 BvL 6/13 · 13.04.2017 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Für die in Art. 105 und Art. 106 GG aufgeführten Steuern und Steuerarten verwendet das Grundgesetz Typusbegriffe. 2. Innerhalb der durch Art. 105 und Art. 106 GG vorgegebenen, weit zu interpretierenden Typusbegriffe steht es dem Gesetzgeber offen, neue Steuern zu "erfinden". 3. Die Zuweisung von Gesetzgebungskompetenzen an Bund und Länder durch Art. 105 GG in Verbindung mit Art. 106 GG ist abschließend. Ein über den Katalog der Steuertypen des Art. 106 GG hinausgehendes allgemeines Steuererfindungsrecht lässt sich aus dem Grundgesetz nicht herleiten. 4. Die Besteuerung des unternehmerischen Verbrauchs eines reinen Produktionsmittels ist mit einem gesetzgeberischen Konzept, im Wege der Verbrauchsteuer auf die private Einkommensverwendung Zugriff zu nehmen, regelmäßig nicht zu vereinbaren. 5. Die Kernbrennstoffsteuer ist keine Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nummer 2 GG.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 100 Abs 1 GGArt 104a GGArt 104aff GGArt 105 Abs 2 GGArt 105 Abs 3 GGArt 106 Abs 1 Nr 2 GG§ 78 BVerfGG§ 80 BVerfGG§ 82 Abs 1 BVerfGGFinRefGFinVerfGKernbrStG

Prüfungsschemata dazu

Konkrete Normenkontrolle / Richtervorlage (Art. 100 Abs. 1 GG)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

VerwerfungsmonopolKonkrete Normenkontrolle (Richtervorlage)EntscheidungserheblichkeitVorlageberechtigungVorlagebefugnis (Überzeugung)Nachkonstitutionelles GesetzFinanzverfassungSonderabgabeAusgabentragungFiskalmonopolSteuergesetzgebungskompetenzFinanzausgleichSteuer
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