Öffentliches Recht · Definition
Ausgabentragung
Art. 104a Abs. 1 GG
Grundsatz, wonach Bund und Länder die Kosten für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben selbst tragen.
Öffentliches Recht · Definition
Grundsatz, wonach Bund und Länder die Kosten für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben selbst tragen.