Öffentliches Recht · Definition

Sonderabgabe

Art. 104a ff. GG

Eine außerhalb der Finanzverfassung erhobene Geldleistung, die einer homogenen Gruppe auferlegt wird und deren Zweck zugutekommt.

Verwandte Begriffe

SteuerGebührBeitragVolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative Demokratie
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen