Öffentliches Recht · Definition
Sonderabgabe
Art. 104a ff. GG
Eine außerhalb der Finanzverfassung erhobene Geldleistung, die einer homogenen Gruppe auferlegt wird und deren Zweck zugutekommt.
Öffentliches Recht · Definition
Eine außerhalb der Finanzverfassung erhobene Geldleistung, die einer homogenen Gruppe auferlegt wird und deren Zweck zugutekommt.