BVerfG · 1. Senat

BVerfG, Beschluss v. 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11

1 BvR 2142/11 · 16.12.2014 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Behörde kann sich in fachgerichtlichen Verfahren, an denen sie nach dem maßgeblichen Verfahrensrecht anstelle ihres Rechtsträgers beteiligt ist, auf die justiziellen Gewährleistungen aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG berufen und deren Verletzung im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen. 2. Ein Fachgericht, das entgegen Art. 100 Abs. 1 GG die Vorlage zur Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht unterlässt, weil es in nicht vertretbarer Weise die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des betreffenden Gesetzes annimmt, verletzt die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 100 Abs 1 GGArt 101 Abs 1 S 2 GGArt 103 Abs 1 GG§ 90 Abs 1 BVerfGG§§ 40ff BauGB§ 40 BauGB§ 42 Abs 2 BauGB§ 42 Abs 3 BauGB§ 43 Abs 3 S 2 BauGB§ 95 Abs 2 Nr 7 BauGB§ 145 Abs 5 S 5 BauGB

Prüfungsschemata dazu

Konkrete Normenkontrolle / Richtervorlage (Art. 100 Abs. 1 GG)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

VerwerfungsmonopolKonkrete Normenkontrolle (Richtervorlage)EntscheidungserheblichkeitVorlageberechtigungVorlagebefugnis (Überzeugung)Nachkonstitutionelles GesetzGesetzlicher RichterRückwirkungsverbot
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