Öffentliches Recht · Definition

Gesetzlicher Richter

Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG

Was versteht man unter „Gesetzlicher Richter“?

Garantie, dass die Zuständigkeit eines Gerichts und des konkreten Richters bereits im Voraus durch Gesetz oder Geschäftsverteilungsplan abstrakt-generell festgelegt ist.

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 5. Zivilsenat V ZR 76/25Urteil vom 30.01.2026 · zu Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG

1. Handelt jemand als Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, obwohl er weder als Verwalter bestellt noch aufgrund eines gültigen Verwaltervertrags zum Handeln als Verwalter verpflichtet ist (sog. faktischer Verwalter), treffen ihn grundsätzlich dieselben Pflichten wie den wirksam bestellten bzw. aufgrund eines Vertrags verpflichteten Verwalter. Verletzt der faktische Verwalter diese …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 8. Zivilsenat VIII ZR 51/24Urteil vom 15.10.2025 · zu Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG

Ein Gericht ist nicht ordnungsgemäß besetzt, wenn es seine Zuständigkeit aus einem Präsidiumsbeschluss ableitet, der im Einzelfall sowohl die Neuverteilung als auch die Beibehaltung bestehender Zuständigkeiten ermöglicht und dabei die konkreten Zuständigkeiten von Beschlüssen einzelner Spruchkörper abhängig macht (im Anschluss an BVerfG, Beschlüsse vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16, wistra …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6. Strafsenat 6 AR 1/25Beschluss vom 24.06.2025 · zu Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG

1. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über Rechtsbeschwerden gegen die nach § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG ergangenen Entscheidungen der Landgerichte nicht zuständig. 2. Zuständiges Rechtsbeschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

Art 101 GG

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

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