Öffentliches Recht · Definition
Gesetzlicher Richter
Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
Garantie, dass die Zuständigkeit eines Gerichts und des konkreten Richters bereits im Voraus durch Gesetz oder Geschäftsverteilungsplan abstrakt-generell festgelegt ist.
Öffentliches Recht · Definition
Garantie, dass die Zuständigkeit eines Gerichts und des konkreten Richters bereits im Voraus durch Gesetz oder Geschäftsverteilungsplan abstrakt-generell festgelegt ist.