Öffentliches Recht · Definition

Gesetzlicher Richter

Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG

Garantie, dass die Zuständigkeit eines Gerichts und des konkreten Richters bereits im Voraus durch Gesetz oder Geschäftsverteilungsplan abstrakt-generell festgelegt ist.

Verwandte Begriffe

RepublikprinzipDemokratieprinzipVolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative DemokratieDirekte Demokratie
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen