BGH · 8. Zivilsenat

BGH, Versäumnisurteil v. 18.05.2022 – VIII ZR 9/22

VIII ZR 9/22 · 18.05.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr). 2. Den Anforderungen an die Auskunftspflicht des Vermieters nach § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 4, Abs. 4, § 556f Satz 2 BGB ist Genüge getan, wenn er dem Mieter vor der Abgabe von dessen Vertragserklärung unaufgefordert die Auskunft erteilt, bei dem Abschluss des Mietvertrags handele es sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung der Wohnung. Der Vermieter ist nach Maßgabe der Vorschrift des § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 BGB nicht gehalten, über Umfang und Details der Modernisierung Auskunft zu erteilen. Es obliegt vielmehr dem Mieter, gegebenenfalls mittels eines Auskunftsverlangens nach § 556g Abs. 3 BGB weitere Einzelheiten und Nachweise zu erfragen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 134 BGB§ 398 BGB§ 556d Abs 1 BGB§ 556d Abs 2 S 5 BGB§ 556d Abs 2 S 6 BGB§ 556d Abs 2 S 7 BGB§ 556g Abs 1 S 3 BGB§ 556g Abs 2 S 1 BGB§ 556g Abs 3 BGB§ 2 Abs 2 S 1 RDG vom 12.12.2007§ 3 RDG§ 10 Abs 1 S 1 Nr 1 RDG

Prüfungsschemata dazu

Abtretung und Schuldnerschutz (§ 398 BGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

TeilnichtigkeitVerstoß gegen ein gesetzliches VerbotRechtshindernde EinwendungAbtretung (Zession)SicherungszessionGlobalzessionVertragsübernahmeBestimmbarkeitserfordernis bei der AbtretungPrioritätsprinzip bei der AbtretungGesetzlicher Forderungsübergang (cessio legis)Abtretung (Zession)
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