BGH · 7. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 22.05.2025 – VII ZR 129/24

VII ZR 129/24 · 22.05.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Tritt ein Besteller aufgrund eines ihm in einem Bauträgervertrag vertraglich eingeräumten Rücktrittsrechts wegen nicht termingerechter Fertigstellung eines abnahmereifen Bauwerks von dem Vertrag zurück, erlischt hierdurch nicht der Anspruch auf Zahlung einer vereinbarten und bereits verwirkten Vertragsstrafe wegen des Verzugs des Unternehmers mit der Fertigstellung, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 339 S 1 BGB§ 341 Abs 1 BGB§ 346 Abs 1 BGB§ 347 Abs 1 S 1 BGB§ 650u Abs 1 S 1 BGB

Prüfungsschemata dazu

Rückgewähr nach Rücktritt

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

RückgewährschuldverhältnisNutzungenRücktrittserklärungNutzungsersatz beim RücktrittWertersatz beim RücktrittPrivilegierungen nach § 346 Abs. 3 BGBNutzungen i.S.v. § 346 BGBVerwendungenNotwendige Verwendungen i.S.v. § 347 Abs. 2 BGB
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