Zivilrecht · Definition
Verwendungen
§ 347 Abs. 2 BGB
Vermögensaufwendungen, die unmittelbar einer Sache zugutekommen, indem sie ihrer Erhaltung, Pflege oder Verbesserung dienen.
Zivilrecht · Definition
Vermögensaufwendungen, die unmittelbar einer Sache zugutekommen, indem sie ihrer Erhaltung, Pflege oder Verbesserung dienen.