Zivilrecht · Definition

Verwendungen

§ 347 Abs. 2 BGB

Vermögensaufwendungen, die unmittelbar einer Sache zugutekommen, indem sie ihrer Erhaltung, Pflege oder Verbesserung dienen.

Verwandte Begriffe

NutzungenWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)Annahme
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen