Zivilrecht · Definition

Notwendige Verwendungen i.S.v. § 347 Abs. 2 BGB

§ 347 Abs. 2 BGB

Notwendige Verwendungen sind Aufwendungen, die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind; sie sind dem Rückgewährschuldner nach § 347 II BGB zu erstatten, soweit der Gläubiger durch sie bereichert ist.

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