Zivilrecht · Definition
Notwendige Verwendungen i.S.v. § 347 Abs. 2 BGB
§ 347 Abs. 2 BGB
Notwendige Verwendungen sind Aufwendungen, die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind; sie sind dem Rückgewährschuldner nach § 347 II BGB zu erstatten, soweit der Gläubiger durch sie bereichert ist.