Abschnitt 3 — Schuldverhältnisse aus Verträgen · Titel 4 — Draufgabe, Vertragsstrafe
§ 339 BGB – Verwirkung der Vertragsstrafe
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.
Rechtsprechung zu § 339 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
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