BGH · 1. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 27.10.2022 – I ZR 141/21
I ZR 141/21 · 27.10.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Vertragsstrafenverjährung Bei einem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach "Hamburger Brauch" beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nicht, bevor der Gläubiger die Höhe der vom Schuldner verwirkten Vertragsstrafe festgelegt hat und der Vertragsstrafeanspruch damit fällig geworden ist.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.