BGH · 1. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 27.10.2022 – I ZR 141/21

I ZR 141/21 · 27.10.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Vertragsstrafenverjährung Bei einem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach "Hamburger Brauch" beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nicht, bevor der Gläubiger die Höhe der vom Schuldner verwirkten Vertragsstrafe festgelegt hat und der Vertragsstrafeanspruch damit fällig geworden ist.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 195 BGB§ 199 Abs 1 Nr 1 BGB§ 315 Abs 1 BGB§ 315 Abs 2 BGB§ 339 S 2 BGB

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Regelmäßige VerjährungsfristJahresendverjährungVerjährung nach § 12 ProdHaftGEssentialia negotiiEinseitige Leistungsbestimmung
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