Zivilrecht · Definition
Einseitige Leistungsbestimmung
§ 315 BGB§ 316 BGB§ 317 BGB
Bei der einseitigen Leistungsbestimmung ist einer Partei oder einem Dritten das Recht eingeräumt, den Inhalt der Leistung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Bestimmung muss der Billigkeit entsprechen und ist gerichtlich überprüfbar.