Abschnitt 3 — Schuldverhältnisse aus Verträgen · Titel 5 — Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen · Untertitel 1 — Rücktritt

§ 347 BGB – Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. (2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.

§ 347 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 347 BGB

VerwendungenNutzungsersatz beim RücktrittNutzungen i.S.v. § 346 BGBNotwendige Verwendungen i.S.v. § 347 Abs. 2 BGB

Klausuren, in denen § 347 BGB drankommt

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Rechtsprechung zu § 347 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

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