BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 05.12.2025 – V ZR 238/24

V ZR 238/24 · 05.12.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Der Heimfallanspruch im Sinne von § 36 Abs. 1 WEG kann nicht vor dem Dauerwohnrecht entstehen. Die Verjährungsfrist des § 36 Abs. 3 WEG für diesen Anspruch beginnt daher frühestens mit der Eintragung des Dauerwohnrechts in das Grundbuch zu laufen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 36 Abs 1 WoEigG§ 36 Abs 3 WoEigG§ 242 BGB§ 873 Abs 1 BGB

Prüfungsschemata dazu

Treu und Glauben – unzulässige RechtsausübungErwerb von Grundstückseigentum (§§ 873, 925 BGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (VSD)Drittschadensliquidation (DSL)SaldotheorieProtestatio facto contraria non valetAufklärungspflicht (bei arglistiger Täuschung durch Unterlassen)VerwirkungVorteilsausgleichungObliegenheitAuflassungEintragung im Grundbuch
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →