BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 19.11.2021 – V ZR 104/20

V ZR 104/20 · 19.11.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Weist die Kaufsache einen behebbaren Mangel auf, ist der Käufer grundsätzlich selbst dann berechtigt, gemäß § 320 Abs. 1 BGB die Zahlung des Kaufpreises insgesamt zu verweigern, wenn es sich um einen geringfügigen Mangel handelt (Bestätigung von Senat, Urteil vom 14. Februar 2020 - V ZR 11/18, BGHZ 225, 1 Rn. 53).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 320 Abs 1 BGB§ 433 Abs 1 S 2 BGB§ 435 BGB

Prüfungsschemata dazu

Kaufpreisanspruch des Verkäufers

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Dilatorische (aufschiebende) EinredeGegenseitiger (synallagmatischer) VertragEinrede des nicht erfüllten VertragsVorleistungspflichtMängeleinredeKaufvertragSachkaufFiskalverwaltungTrennungsprinzipVerpflichtungsgeschäftErfüllungstheorie (Sachmängelgewährleistung)Rechtsmangel
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