BGH · 3. Strafsenat

BGH, Beschluss v. 10.12.2025 – StB 60/25

StB 60/25 · 10.12.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Für die Sprengstoffanschläge auf die Nord-Stream-Pipelines in der Ostsee ist deutsche Strafgewalt gegeben, weil der Taterfolg auch auf deutschem Staatsgebiet eintrat. 2. Die allgemeine Funktionsträgerimmunität erfährt eine Ausnahme bei geheimdienstlich gesteuerten Gewaltakten, durch welche die Souveränität eines tatbetroffenen anderen Staates tangiert wird. 3. Das Schädigungsrecht der Konfliktparteien im internationalen bewaffneten Konflikt erstreckt sich auch dann nicht auf Objekte, die unmittelbar zivilen Zwecken dienen, wenn der Gegner durch ihre Nutzung Finanzmittel generiert, die er für militärische Aktivitäten verwendet. 4. Das Akteneinsichtsrecht nach § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO gilt nicht, wenn sich der Beschuldigte im Ausland in Auslieferungshaft befindet.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 9 Abs 1 StGB§ 25 Abs 2 StGB§ 52 StGB§ 88 Abs 1 Nr 3 StGB§ 305 Abs 1 StGB§ 308 Abs 1 StGB§ 20 Abs 2 S 1 GVGArt 52 Abs 1 S 1 GenfRKAbkZProt IArt 52 Abs 2 GenfRKAbkZProt I§ 147 Abs 2 S 2 StPO

Prüfungsschemata dazu

Täterschaft & Teilnahme (§§ 25–27 StGB)Konkurrenzen

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

TatherrschaftMittelbare TäterschaftMittäterschaftQualifikationsloses doloses WerkzeugTäter hinter dem TäterMittäterexzessTateinheit (§ 52 StGB)Gesetzeskonkurrenz (unechte Konkurrenz)Mitbestrafte NachtatNatürliche Handlungseinheit
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