Abschnitt 3 — Rechtsgeschäfte · Titel 5 — Vertretung und Vollmacht
§ 167 BGB – Erteilung der Vollmacht
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.
§ 167 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Definitionen zu § 167 BGB
Rechtsprechung zu § 167 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
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