Abschnitt 3 — Rechtsgeschäfte · Titel 5 — Vertretung und Vollmacht

§ 167 BGB – Erteilung der Vollmacht

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. (2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

§ 167 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 167 BGB

VollmachtInnenvollmachtAußenvollmachtDuldungsvollmachtUntervollmacht (Substitution)Abstraktion der Vollmacht vom GrundverhältnisRechtsscheinvollmacht

Rechtsprechung zu § 167 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 16.11.2022 – XII ZB 212/22Soweit in einer Vorsorgevollmacht keine anderweitigen Regelungen enthalten sind, berechtigt die Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten nur zur rechtli…BGH, Beschluss v. 08.11.2022 – VIII ZB 21/22Zur Anzeige des Erlöschens der Prozessvollmacht des bisherigen Prozessbevollmächtigten vor Veranlassung der Urteilszustellung im Parteiprozess.…BGH, Urteil v. 29.10.2020 – IX ZR 212/191. Ein im Außenverhältnis erlaubtes, aber internen Beschränkungen widersprechendes Insichgeschäft ist nur dann unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs…BGH, Urteil v. 27.05.2020 – XII ZR 107/17Die in einem notariell beurkundeten Angebot auf Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück erteilte Auflassungsvollmacht ist im Fall de…BGH, Beschluss v. 29.04.2020 – XII ZB 112/191. Dem sich aus der gesetzlichen Gesamtvertretung des minderjährigen Kindes durch gemeinsam sorgeberechtigte Eltern ergebenden Bedürfnis für eine Auto…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB