Zivilrecht · Definition
Rechtsscheinvollmacht
§ 167 BGB§ 172 BGB§ 173 BGB
Vollmacht, die nicht rechtsgeschäftlich erteilt wurde, aber aufgrund eines zurechenbaren Rechtsscheintatbestands (Duldungsvollmacht, Anscheinsvollmacht) gegenüber Dritten wirkt. Sie schützt das Vertrauen des Geschäftsgegners auf das Bestehen einer Vollmacht.