BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 29.04.2020 – XII ZB 112/19

XII ZB 112/19 · 29.04.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Dem sich aus der gesetzlichen Gesamtvertretung des minderjährigen Kindes durch gemeinsam sorgeberechtigte Eltern ergebenden Bedürfnis für eine Autorisierung eines Elternteils zur alleinigen Wahrnehmung elterlicher Vertretungsbefugnisse kann durch Erteilung einer Vollmacht entsprochen werden. 2. Das Grundverhältnis für diese Vollmacht ist regelmäßig das sich aus dem fortbestehenden gemeinsamen Sorgerecht ergebende gesetzliche Rechtsverhältnis. Daraus ergeben sich insbesondere Kontrollbefugnisse und -pflichten und gegebenenfalls auch Mitwirkungspflichten des vollmachtgebenden Elternteils. Eines gesonderten Vertrags zwischen den Eltern bedarf es für das Grundverhältnis nicht. 3. Die Bevollmächtigung des mitsorgeberechtigten Elternteils kann eine andernfalls notwendige Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise entbehrlich machen, wenn und soweit sie dem bevollmächtigten Elternteil eine ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange gibt. Hierfür ist eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern erforderlich, soweit eine solche auch unter Berücksichtigung des durch die Vollmacht erweiterten Handlungsspielraums des bevollmächtigten Elternteils unerlässlich ist.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 167 BGB§ 1626 Abs 1 S 2 BGB§ 1627 S 1 BGB§ 1629 BGB§ 1671 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

VollmachtInnenvollmachtAußenvollmachtDuldungsvollmachtUntervollmacht (Substitution)Abstraktion der Vollmacht vom GrundverhältnisRechtsscheinvollmachtGesetzliche Vertretungsmacht
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