Zivilrecht · Definition

Gesetzliche Vertretungsmacht

§ 1629 Abs. 1 BGB§ 1793 BGB§ 1823 BGB

Die gesetzliche Vertretungsmacht entsteht unmittelbar kraft Gesetzes, ohne rechtsgeschäftliche Erteilung. Beispiele sind die elterliche Sorge (§ 1629 Abs. 1 BGB), die Vormundschaft (§ 1793 BGB) und die Betreuung (§ 1823 BGB).

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