Abschnitt 2 — Verwandtschaft · Titel 5 — Elterliche Sorge
§ 1627 BGB – Ausübung der elterlichen Sorge
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.
Rechtsprechung zu § 1627 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.