Zivilrecht · Definition

Untervollmacht (Substitution)

§ 167 BGB

Was versteht man unter „Untervollmacht (Substitution)“?

Die Untervollmacht (Substitution) ermöglicht es dem Vertreter, einem Dritten Vertretungsmacht zu erteilen, soweit er dazu befugt ist. Bei mehrstufiger Untervollmacht haftet der Unterbevollmächtigte bei Mängeln der Vollmacht eigenständig.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 12. Zivilsenat XII ZB 212/22Beschluss vom 16.11.2022 · zu § 167 BGB

Soweit in einer Vorsorgevollmacht keine anderweitigen Regelungen enthalten sind, berechtigt die Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten nur zur rechtlichen Vertretung, verpflichtet aber nicht zur persönlichen Betreuung des Vollmachtgebers. Der Vorsorgebevollmächtigte hat nur die notwendigen tatsächlichen Hilfen zu besorgen, nicht jedoch selbst zu leisten.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 8. Zivilsenat VIII ZB 21/22Beschluss vom 08.11.2022 · zu § 167 BGB

Zur Anzeige des Erlöschens der Prozessvollmacht des bisherigen Prozessbevollmächtigten vor Veranlassung der Urteilszustellung im Parteiprozess.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 9. Zivilsenat IX ZR 212/19Urteil vom 29.10.2020 · zu § 167 BGB

1. Ein im Außenverhältnis erlaubtes, aber internen Beschränkungen widersprechendes Insichgeschäft ist nur dann unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam, wenn es für den Vertretenen nachteilig ist. 2. Bei Fehlen einer wirksamen Anweisung richtet sich der Bereicherungsanspruch des Zuwendenden gegen den vermeintlich Anweisenden, wenn der Fehler der Anweisung darauf …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 167 BGB · Erteilung der Vollmacht

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. (2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

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