Zivilrecht · Definition
Untervollmacht (Substitution)
§ 167 BGB
Die Untervollmacht (Substitution) ermöglicht es dem Vertreter, einem Dritten Vertretungsmacht zu erteilen, soweit er dazu befugt ist. Bei mehrstufiger Untervollmacht haftet der Unterbevollmächtigte bei Mängeln der Vollmacht eigenständig.