Zivilrecht · Definition

Untervollmacht (Substitution)

§ 167 BGB

Die Untervollmacht (Substitution) ermöglicht es dem Vertreter, einem Dritten Vertretungsmacht zu erteilen, soweit er dazu befugt ist. Bei mehrstufiger Untervollmacht haftet der Unterbevollmächtigte bei Mängeln der Vollmacht eigenständig.

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