BVerfG · 1. Senat

BVerfG, Beschluss v. 06.05.2014 – 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13

1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13 · 06.05.2014 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass § 32 Versorgungsausgleichsgesetz die Anwendung der Anpassungsregelungen der §§ 33 und 37 Versorgungsausgleichsgesetz auf Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ausschließt.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 3 Abs 1 GGArt 14 Abs 1 GG§ 32 VersAusglG§ 33 VersAusglG§ 37 VersAusglG

Prüfungsschemata dazu

Gleichheitsprüfung (Art. 3 Abs. 1 GG)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Chancengleichheit der ParteienNeutralitätspflicht (Regierung)Ermessensleitende VerwaltungsvorschriftAntizipierte VerwaltungspraxisEinrichtungsgarantienEigentumEnteignungInhalts- und Schrankenbestimmung
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →