BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 09.12.2022 – V ZR 68/22

V ZR 68/22 · 09.12.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Das in § 1812 BGB für bestimmte Verfügungen vorgesehene Genehmigungserfordernis besteht bei der Nachlassverwaltung nicht. 2a. Das Recht, im Falle von Leistungsstörungen von dem Vertrag zurückzutreten (hier: gemäß § 323 Abs. 1 BGB), steht bei einem Vertrag zugunsten Dritter grundsätzlich dem Versprechensempfänger und nicht dem Dritten zu. Auch eine Zustimmung des Dritten ist zur Wirksamkeit des Rücktritts nicht erforderlich, selbst wenn das Recht des Dritten unwiderruflich ist. 2b. Nicht ausgeschlossen ist allerdings eine Vereinbarung zwischen Versprechensempfänger und Versprechendem, dass das Rücktrittsrecht dem Dritten zustehen soll. Möglich ist es zudem, dass der Versprechensempfänger sein Rücktrittsrecht an den Dritten abtritt oder diesen zur Ausübung des Rücktrittsrechts ermächtigt.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 323 Abs 1 BGB§ 328 Abs 1 BGB§ 894 BGB§ 1812 BGB§ 1915 Abs 1 S 1 BGB§ 1960 Abs 1 BGB§ 1975 BGB

Prüfungsschemata dazu

Rücktritt vom gegenseitigen VertragVertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

RücktrittserklärungRelatives FixgeschäftFristsetzungUnerheblicher MangelVertrag zugunsten DritterEchter Vertrag zugunsten DritterDeckungsverhältnisValutaverhältnis
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