Abschnitt 2 — Rechtliche Stellung des Erben · Titel 1 — Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts

§ 1960 BGB – Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat. (2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen. (3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.

Rechtsprechung zu § 1960 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 09.12.2022 – V ZR 68/221. Das in § 1812 BGB für bestimmte Verfügungen vorgesehene Genehmigungserfordernis besteht bei der Nachlassverwaltung nicht. 2a. Das Recht, im Falle v…BGH, Beschluss v. 16.03.2022 – IV ZB 27/21Der Nachlasspfleger ist nicht berechtigt, mit Wirkung für die unbekannten Erben eine in den Nachlass des Erblassers gefallene weitere Erbschaft auszus…BGH, Urteil v. 20.04.2021 – XI ZR 511/19Zu den Anforderungen an die Identitätsüberprüfung eines für unbekannte Erben tätigen Nachlasspflegers gemäß § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 GwG.…
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