BGH · 4. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 16.03.2022 – IV ZB 27/21

IV ZB 27/21 · 16.03.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Der Nachlasspfleger ist nicht berechtigt, mit Wirkung für die unbekannten Erben eine in den Nachlass des Erblassers gefallene weitere Erbschaft auszuschlagen. Das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft ist ein allein dem Erben bzw. seinen Rechtsnachfolgern, den Erbeserben, persönlich zustehendes Recht.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 1952 BGB§ 1960 BGB
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