Abschnitt 2 — Rechtliche Stellung des Erben · Titel 2 — Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten · Untertitel 3 — Beschränkung der Haftung des Erben
§ 1975 BGB – Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.
Rechtsprechung zu § 1975 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.