BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 18.12.2020 – V ZR 193/19

V ZR 193/19 · 18.12.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Der vermietende Eigentümer (hier: Teileigentümer) haftet nicht als Zustandsstörer, wenn der Schaden zwar von einem in seinem Eigentum stehenden Bauteil bzw. Gerät ausgeht, aber allein auf eine fahrlässige oder vorsätzliche Handlung des Mieters zurückzuführen ist; nur wenn feststeht, dass die Beschaffenheit des Bauteils bzw. Geräts nicht ordnungsgemäß war und für den Schadenseintritt zumindest mitursächlich gewesen sein kann, kann der Schaden in wertender Betrachtung (auch) dem Eigentümer zuzurechnen sein.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 535 BGB§ 906 Abs 2 S 2 BGB§ 1004 Abs 1 BGB§ 86 Abs 1 S 1 VVG

Prüfungsschemata dazu

Mietminderung und Mängelrechte des Mieters (§ 536 BGB)Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 1004)Folgenbeseitigungsanspruch

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

MietvertragFinanzierungsleasingOperating-LeasingSchönheitsreparaturenVertragsgemäßer Gebrauch (Mietrecht)Beseitigungs- und UnterlassungsanspruchEigentum
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