BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 10.07.2025 – IX ZR 189/24

IX ZR 189/24 · 10.07.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Regressansprüche eines Gesellschafters aufgrund der Befriedigung eines Gesellschaftsgläubigers stellen wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen gleichstehende Forderungen dar, ohne dass es insoweit - anders als bei einem Austauschgeschäft zwischen Gesellschaft und Gesellschafter - auf eine Stundung oder ein Stehenlassen der daraus folgenden Forderung des Gesellschafters gegen seine Gesellschaft ankäme. 2. Steht dem Gesellschafter im Rahmen eines mit seiner Gesellschaft abgeschlossenen Austauschgeschäfts ein Anspruch auf Erstattung von Auslagen zu, setzt eine Behandlung des Erstattungsanspruchs als wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen gleichstehende Forderung voraus, dass der Gesellschafter die Forderung rechtlich oder faktisch gestundet hat.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 320 Abs 1 BGB§ 488 Abs 1 S 1 BGB§ 488 Abs 1 S 2 BGB§ 670 BGB§ 39 Abs 1 Nr 5 InsO§ 135 Abs 1 Nr 2 InsO

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Dilatorische (aufschiebende) EinredeGegenseitiger (synallagmatischer) VertragEinrede des nicht erfüllten VertragsVorleistungspflichtMängeleinredeGelddarlehenHaftungsentlastung / Freistellungspflicht des DienstgläubigersAufwendungsersatz beim AuftragWeiter Aufwendungsbegriff i.S.d. §§ 683, 670 BGB bei der GoASchenkungsabsicht i.S.v. § 685 BGB
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