Zivilrecht · Definition
Schenkungsabsicht i.S.v. § 685 BGB
§ 685 BGB§ 683 BGB§ 670 BGB
Der Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers aus §§ 683 S. 1, 670 BGB ist nach § 685 BGB ausgeschlossen, wenn die Geschäftsführung in Schenkungsabsicht geschah, der Geschäftsführer also von vornherein nicht beabsichtigte, seine Aufwendungen ersetzt zu verlangen.