Zivilrecht · Definition

Weiter Aufwendungsbegriff i.S.d. §§ 683, 670 BGB bei der GoA

§ 683 BGB§ 670 BGB§ 110 HGB§ 1835 BGB

Im Rahmen der GoA ist der Aufwendungsbegriff weit zu verstehen: Erfasst sind auch Schäden (Rechtsgedanke des § 110 Abs. 1 HGB). Sofern der Geschäftsführer die Tätigkeit normalerweise gegen Entgelt erbringt, umfasst der Anspruch auch das Entgelt für das Tätigwerden (Rechtsgedanke des § 1835 Abs. 3 BGB), da – anders als im Auftragsrecht – keine Unentgeltlichkeitsabrede vorliegt.

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