Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 3 — Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher · Untertitel 1 — Darlehensvertrag · Kapitel 1 — Allgemeine Vorschriften
§ 488 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
§ 488 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Definitionen zu § 488 BGB
Klausuren, in denen § 488 BGB drankommt
Rechtsprechung zu § 488 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Urteil v. 28.07.2026 – XI ZR 83/25Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bausparverträgen zur Altersvorsorge enthaltenen Bestimmungen "§ 17 Jahresentgelt, Auslagen, Entgelte f…BGH, Urteil v. 10.03.2026 – XI ZR 132/24Der mit einem Darlehen finanzierte Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch eine natürliche Person ist grundsätzlich der privaten Vermögensverwaltung zu…BGH, Urteil v. 10.07.2025 – IX ZR 189/241. Regressansprüche eines Gesellschafters aufgrund der Befriedigung eines Gesellschaftsgläubigers stellen wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen …BGH, Urteil v. 29.04.2025 – XI ZR 140/23Der Feststellungsantrag des Darlehensnehmers, aufgrund des Widerrufs seiner Vertragserklärung nicht mehr zur Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen …BGH, Urteil v. 03.12.2024 – XI ZR 151/231. Zur Angabe der Art des Darlehens nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB bei einem grundpfandrechtlich gesicherten Annuitätendarlehen. 2. Zur Angabe d…BGH, Beschluss v. 19.09.2023 – XI ZR 58/23Der Feststellungsantrag des Darlehensnehmers, aufgrund des Widerrufs seiner Vertragserklärung nicht mehr zur Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen …BGH, Urteil v. 09.05.2023 – XI ZR 544/21Zum Anspruch auf Zahlung von "Negativzinsen" aus Schuldscheindarlehen aufgrund einer Zinsgleitklausel.…BGH, Urteil v. 04.05.2023 – IX ZR 157/21Zur Wirksamkeit von Darlehensverträgen, die zwischen dem Inhaber einer Apotheke und einer Gesellschaft geschlossen worden sind, die verschiedene Diens…