Grundstudium · ~300 Min.
Zwischenprüfungsklausur: Freundschaft und Vertrauen treffen auf (Vertrags-)Grenzen
ZJS 2024, S. 1898
Sachverhalt
Teil 1
Der 17-jährige M ist leidenschaftlicher Rennradfahrer. Er hat in der Vergangenheit schon einige Räder bei Händler H erworben, weshalb dieser dem M am Freitag zur Probe das neuste Modell der Marke S mit ebenso neuer Schaltgruppe leiht. M könne das Rad über das Wochenende testen und solle es am kommenden Montag zurückbringen. Es handelt sich um einen Dienst für treue Kunden, denn das Rad hat einen Wert von 9.800 €.
M ist begeistert und fährt direkt am Samstag mit dem neuen Rad in ein nahegelegenes Cycle Café. Dort fällt er bei den anderen Anwesenden sofort auf. Die Begeisterung der anderen Rennradfahrer ist so groß, dass K, der M für den Eigentümer des Rades hält, dem M anbietet, ihm das Rad für 10.000 € abzukaufen. M weiß zwar, dass sein Vorgehen nicht richtig ist, wegen des in Aussicht stehenden Geldes nimmt er aber umgehend an. Schon am Sonntag bringt K dem M 10.000 € in bar und darf dafür das Rad mitnehmen.
Als M das Rad am Montag nicht wie vereinbart an H zurückgeben kann, ist dieser entsetzt. M gesteht ihm alles, woraufhin H von ihm die Herausgabe der 10.000 € verlangt. M sieht das nicht ein. Er ist allenfalls bereit, H 9.800 € zu geben.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
(3) Verfügungsbefugnis und gutgläubiger Erwerb vom Nicht-
(a) Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts und
(c)
c) Fälligkeit der Gegenforderung, Erfüllbarkeit der Hauptforderung,
I. Anspruch aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB
H könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung von 10.000 € aus § 816 Abs. 1 BGB haben. Dafür müsste M als Nichtberechtigter unentgeltlich über einen Gegenstand verfügt haben und diese Verfügung gegenüber H als Berechtigten wirksam sein.
1. Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten
M müsste als Nichtberechtigter entgeltlich über einen Gegenstand verfügt haben. Die Verfügung ist jedes Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf die Aufhebung, Übertragung, Belastung oder Veränderung eines bestehenden Rechts gerichtet ist.1 Eine Verfügung ist entgeltlich, wenn der Erwerber eine Gegenleistung erbracht hat oder erbringen sollte.2 M gab K das Rad mit. Er wollte ihm hiermit das Eigentum übertragen. Außerdem vereinbarten M und K einen Kaufpreis von 10.000 € als Gegenleistung. Es liegt also eine entgeltliche Verfügung vor. Diese müsste durch einen Nichtberechtigten getroffen worden sein. M war weder Eigentümer ohne Verfügungsbeschränkung, noch verfügungsberechtigter Nichteigentümer und somit Nichtberechtigter.3 M hat also als Nichtberechtigter über einen Gegenstand verfügt.
2. Wirksamkeit der Verfügung gegenüber dem Berechtigten
a) Kraft Gesetzes
Die Verfügung könnte dem Berechtigten gegenüber zunächst gem. §§ 929 S. 1, 932 BGB kraft Gesetzes wirksam sein.
aa) Berechtigter
Ursprünglicher Eigentümer des Rennrads und somit Inhaber desjenigen Rechts, über das verfügt wurde, war H. Er ist Berechtigter i.S.d. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB.4
bb) Wirksame Verfügung gem. §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB
K könnte das Eigentum an dem Rad durch Verfügung des M gem. §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB erworben haben.
(1) Einigung und Übergabe
Voraussetzung dafür ist zunächst eine Einigung darüber, dass das Eigentum übergehen soll. Diese Einigung ist ein Rechtsgeschäft und kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen zustande.6 In der Mitnahme des Rads durch K liegt eine konkludente, auf die Übereignung des Gegenstands gerichtete Erklärung.
Ebenso bringt M durch das Überlassen des Rads an K schlüssig seinen auf den Übergang des Eigentums gerichteten Willen zum Ausdruck. M ist als Minderjähriger allerdings gem. § 106 BGB nach Maßgabe der §§ 107–113 BGB in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt, sodass seine Erklärung nichtig sein könnte. Die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters ist gem. § 107 BGB jedoch bei einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, nicht erforderlich. M hat über einen Gegenstand verfügt, der nicht in seinem Eigentum stand. Aus dem Geschäft ist ihm weder ein rechtlicher Vorteil noch ein rechtlicher Nachteil erwachsen. Sein Vermögen blieb vielmehr unverändert. Obwohl diese Konstellation nicht vom Wortlaut des § 107 BGB umfasst ist, ist die Willenserklärung in einem solchen Fall des sog. neutralen Geschäfts trotzdem wirksam, da der Minderjährige hier ebenfalls nicht schutzbedürftig ist. Eine entsprechende Wertung hat der Gesetzgeber in § 165 BGB, wonach ein beschränkt Geschäftsfähiger Stellvertreter sein kann, ausdrücklich vorgenommen.7 Im Ergebnis liegen also zwei inhaltlich übereinstimmende, auf den Übergang des Eigentums an dem Fahrrad gerichtete Willenserklärungen, mithin eine dingliche Einigung vor.
(2) Übergabe
Dadurch, dass M dem K das Fahrrad überlassen hat, hat Veräußerer M jeden Besitz an der Sache aufgegeben, Erwerber K auf Veranlassung des Veräußerers unmittelbaren Eigenbesitz an der Sache erlangt und der Gewahrsam an der Sache ist gewechselt.8 Die Sache wurde übergeben.
(3) Verfügungsbefugnis und gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten gem. §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB
M war jedoch nicht berechtigt, über das Eigentum an dem Rennrad zu verfügen. K könnte aber dennoch gem. § 932 Abs. 1 S. 1 BGB im Wege des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten das Eigentum an dem Rad erlangt haben.
(a) Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts und Legitimation kraft Rechtsschein Die Verfügung des Nichtberechtigten M stellt ein Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts dar, da Veräußerer M und Erwerber K nicht nur formal, sondern auch wirtschaftlich personenverschieden waren.9 Indem M im Besitz des Rennrads war, war er als Verfügender kraft Rechtsschein legitimiert.10
(b) Kein Abhandenkommen
Ferner dürfte das Rad nicht gem. § 935 Abs. 1 BGB abhandengekommen sein. Dies setzt voraus, dass der unmittelbare Besitzer den Besitz ohne seinen Willen verloren hat.11 H hat M das Rennrad freiwillig zum Zwecke einer Probefahrt überlassen. Zu diesem Zeitpunkt hatte M auch tatsächlich vor, das Rad nur für die Probefahrt zu verwenden. Eine etwaige Unfreiwilligkeit des Besitzverlustes aufgrund einer Täuschung über die wahren Absichten des M kommt also nicht in Betracht.12 Das Rennrad ist also nicht gem. § 935 Abs. 1 S. 1 BGB abhandengekommen.
(c) Keine Bösgläubigkeit
K dürfte zum Zeitpunkt des etwaigen Eigentumserwerbs nicht bösgläubig gewesen sein. Gem. § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. K hat M für den Eigentümer des Rads gehalten. Er war gemäß dem Wortlaut des § 932 Abs. 2 BGB gutgläubig. K würde also das Eigentum an dem Rennrad erwerben. Es ist jedoch zu beachten, dass K an die Eigentümerstellung des M glaubt, einen Umstand, der bei tatsächlichem Vorliegen dazu führen würde, dass die Übereignung kein neutrales Geschäft, sondern rechtlich nachteilhaft für M wäre, sodass dessen Erklärung mangels Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters gem. § 107 BGB nichtig wäre. Wenn der minderjährige M also tatsächlich der Eigentümer des Rads wäre, könnte K das Eigentum an diesem schon deshalb nicht erwerben. Teilweise werden die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb aus diesem Grund bei neutralen Geschäften derart teleologisch reduziert, dass das Eigentum nicht erworben werden kann. Die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb würden den Erwerber nur so stellen wollen, wie er bei Richtigkeit seiner Vorstellungen stünde. Der Schutz des bisherigen Eigentümers könne nicht hinter dem Schutz des Erwerbers, der auch bei Richtigkeit seiner Vorstellungen nicht hätte erwerben können, zurücktreten.13 Dem kann aber entgegengehalten werden, dass sich bei diesem Ansatz der Minderjährigenschutz nicht zugunsten des Minderjährigen, der hier nicht schutzbedürftig ist, sondern zugunsten des Eigentümers auswirken würde. Dies ist nicht der Zweck des Minderjährigenschutzes. Wie weit der Eigentümer im Falle der Veräußerung seines Eigentums durch einen Nichtberechtigten geschützt werden soll, ist vielmehr in den §§ 932 ff. BGB geregelt.14
(d) Zwischenergebnis
Ob hier ein Erwerb vom Nichtberechtigten nach § 932 Abs. 1 S. 1 BGB möglich ist, kann indes dahinstehen, wenn ein Eigentumserwerb kraft Genehmigung stattgefunden hat.
b) Kraft Genehmigung
Die Verfügung des nichtberechtigten M wird gem. § 185 Abs. 1 Var. 1 BGB wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt. Eine Genehmigung ist gem. § 184 Abs. 1 BGB die nachträgliche Zustimmung. Ausdrücklich liegt eine solche nicht vor. H hat jedoch von M die Herausgabe der 10.000 € verlangt, die M als Gegenleistung für die Übereignung des Rennrads erhalten hat. Gem. §§ 133, 157 BGB kann dies dahingehend verstanden werden, dass H damit die Verfügung genehmigen möchte, damit diese H gegenüber wirksam wird und das durch die Verfügung Erlangte gem. § 816 Abs. 1 S.1 BGB herausverlangt werden kann. Folglich liegt eine konkludente Genehmigung der Verfügung gem. § 185 Abs. 2 S. 1 Var. 1 BGB vor.
c) Zwischenergebnis
Die entgeltliche Verfügung über das Eigentum an dem Rennrad durch den nichtberechtigten M ist H gegenüber gem. § 185 Abs. 2 S. 1 Var. 1 BGB wirksam.
3. Umfang des Anspruchs
Fraglich ist, was genau mit dem „Erlangten“ gemeint ist, das H herausverlangen kann. Überwiegend wird darunter die Gegenleistung, die der Verfügende von dem Erwerber erhalten hat, verstanden.15 M hat von K als Gegenleistung für die Verfügung über das Eigentum an dem Rennrad 10.000 € erhalten. Dies könnte H nach der herrschenden Auffassung herausverlangen. Dafür streitet zum einen der Wortlaut des § 816 Abs. 1 S. 1 BGB, der von dem „durch die Verfügung Erlangten“ und nicht etwa von dem „durch die Verfügung Erlangten Gegenstand“ spricht.16
Andere legen das „Erlangte“ i.S.d. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB dahingehend aus, dass nur der objektive Verkehrswert der Sache, über die verfügt wurde, herausverlangt werden kann.17 Das Rad hat einen Wert von 9.800 €. Diesen könnte H demnach herausverlangen. Begründet wird dies damit, dass der Veräußerer schließlich nur die Befreiung von der gegen ihn gerichteten Forderung durch seine Verfügung erlange. Da dieser Wert nicht herausgegeben werden könne, müsse der Verkäufer den Wert nach § 818 Abs. 2 BGB ersetzen. Dieser Wert bestimme sich nach dem objektiven Verkehrswert des Gegenstandes.18
Im Ergebnis überzeugt aber die erstgenannte Auffassung nicht zuletzt dadurch, dass demnach der über dem objektiven Wert liegende Mehrerlös der Veräußerung des Gegenstands als Teil der Gegenleistung herausverlangt werden kann. Zwar ist der höhere Kaufpreis regelmäßig auf die besondere Geschäftstüchtigkeit des Verfügenden zurückzuführen, jedoch handelt es sich dabei letztlich um die Verfügung über fremde Rechte, sodass es unbillig ist, diesen Erlös dem Veräußerer zuzusprechen.19 Folglich kann H von M die Zahlung von 10.000 € als Herausgabe des Erlangten i.S.d. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen.20
II. Ergebnis
H hat gegen M einen Anspruch auf Zahlung von 10.000 € gem. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB.
Zur Vertiefung
Uffmann/Bachem/Beckmann, ZJS 2024, S. 1898.