BGH · 11. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 19.09.2023 – XI ZR 58/23

XI ZR 58/23 · 19.09.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Der Feststellungsantrag des Darlehensnehmers, aufgrund des Widerrufs seiner Vertragserklärung nicht mehr zur Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag verpflichtet zu sein, zielt allein auf die vertraglichen Erfüllungsansprüche aus dem Darlehensvertrag gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 488 Abs 1 S 2 BGB§ 256 ZPO

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

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