BGH · 2. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 16.06.2026 – II ZR 85/25

II ZR 85/25 · 16.06.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass eine Forderung gegen einen Gesellschafter nach Auflösung der Gesellschaft in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen ist, besteht auch dann, wenn die Forderung in Ausnahme von der sog. Durchsetzungssperre mit einer Leistungsklage eingeklagt werden könnte. 2. Eine sogenannte doppelte Schriftformklausel im Sozietätsvertrag einer Freiberuflersozietät kann grundsätzlich nicht durch eine die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung abbedungen werden. 3. Aus der gesellschafterlichen Treuepflicht kann sich die Verpflichtung der Gesellschafter ergeben, einer formunwirksamen Änderung des Gesellschaftsvertrags rückwirkend formwirksam zuzustimmen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 125 S 2 BGB§ 242 BGB§ 715b Abs 1 S 2 BGB§ 723 Abs 1 S 1 BGB vom 02.01.2002§ 736b Abs 1 S 2 BGB§ 736d Abs 6 BGB§ 50 ZPO§ 256 Abs 1 ZPO

Prüfungsschemata dazu

Treu und Glauben – unzulässige Rechtsausübung

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (VSD)Drittschadensliquidation (DSL)SaldotheorieProtestatio facto contraria non valetAufklärungspflicht (bei arglistiger Täuschung durch Unterlassen)VerwirkungVorteilsausgleichungObliegenheit
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