Abschnitt 2 — Parteien · Titel 1 — Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
§ 50 ZPO – Parteifähigkeit
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.
Rechtsprechung zu § 50 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
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