Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 16 — Gesellschaft · Untertitel 2 — Rechtsfähige Gesellschaft · Kapitel 4 — Ausscheiden eines Gesellschafters
§ 723 BGB – Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht: 1 Tod des Gesellschafters;
2 Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter;
3 Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters;
4 Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters;
5 Ausschließung des Gesellschafters aus wichtigem Grund.
(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden.
(3) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall der Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der Ausschließung aus wichtigem Grund nicht vor Mitteilung des betreffenden Beschlusses an den auszuschließenden Gesellschafter.
§ 723 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Klausuren, in denen § 723 BGB drankommt
Rechtsprechung zu § 723 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
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