Abschnitt 4 — Erlöschen der Schuldverhältnisse · Titel 3 — Aufrechnung

§ 389 BGB – Wirkung der Aufrechnung

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

§ 389 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Prüfungsschemata

Erlöschen durch Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB)Aufrechnung

Definitionen zu § 389 BGB

Aufrechnung

Klausuren, in denen § 389 BGB drankommt

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Rechtsprechung zu § 389 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

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