Abschnitt 4 — Erlöschen der Schuldverhältnisse · Titel 3 — Aufrechnung
§ 389 BGB – Wirkung der Aufrechnung
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
§ 389 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Prüfungsschemata
Definitionen zu § 389 BGB
Klausuren, in denen § 389 BGB drankommt
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Rechtsprechung zu § 389 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
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