BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 14.11.2025 – V ZR 190/24

V ZR 190/24 · 14.11.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Im Hinblick auf den Anspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Zahlung der beschlossenen Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen ist das Zurückbehaltungsrecht des Wohnungseigentümers generell ausgeschlossen; das gilt auch dann, wenn das Zurückbehaltungsrecht auf anerkannte oder rechtskräftig zuerkannte Ansprüche gestützt wird (hier: Anspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 273 Abs 1 BGB§ 387 BGB§ 389 BGB§ 28 Abs 1 S 1 WoEigG§ 28 Abs 2 WoEigG

Prüfungsschemata dazu

Erlöschen durch Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB)Aufrechnung

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Rechtshemmende Einwendung (Einrede)ZurückbehaltungsrechtZweikondiktionentheorieAufrechnungRechtsvernichtende EinwendungAufrechnung
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