Grundstudium · ~300 Min.
Aufreibende Abrechnung
ZJS 2018, S. 1217
Sachverhalt
Goldschmiedin und Schmuckhändlerin Bella beauftragt Schlosserin Uta am 1.7.2017 damit, zum Festpreis von 5.000 € ein von B bereits erworbenes Geländer an der Terrasse hinter Bs Werkstatt anzubringen, damit B ihre Ware bei einer Veranstaltung im Freien präsentieren kann. Nachdem U die Arbeiten fertiggestellt hat und um einen Abnahmetermin bei B ersucht, behauptet B, deren Atelier gerade nicht so gut läuft und die noch etwas Zeit gewinnen möchte bis zur Bezahlung der vereinbarten Vergütung, dass sie den Eindruck habe, das Geländer sei nicht ganz senkrecht montiert. Daraufhin schaut sich U die Arbeit noch einmal an, stellt ohne Weiteres fest, dass alles einwandfrei ist und der Mangel offensichtlich von B nur vorgeschoben wurde. Sie fordert B auf, binnen zwei Wochen die Abnahme zu erklären. B lässt die Frist verstreichen, ohne zu reagieren und reagiert auch auf eine nachfolgende schriftliche Zahlungsaufforderung der U nicht.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
zu Frage 1: Anspruch der U gegen B auf Zahlung von 5000 €
U könnte gegen B einen Anspruch aus § 631 Abs. 1 BGB auf Zahlung von 5000 € haben.
U und B haben einen wirksamen Werkvertrag geschlossen, sodass ein Anspruch nach § 631 Abs. 1 BGB entstanden ist. Fraglich ist lediglich, ob dieser auch fällig ist.
I. Fälligkeit bei Abnahme
Grundsätzlich wird die Werklohnforderung erst mit Abnahme des Werkes fällig, § 641 Abs. 1 S. 1 BGB. Abnahme im Sinne des §§ 641 Abs. 1 S. 1, 640 Abs. 1 S. 1 BGB (sog. rechtsgeschäftliche Abnahme) bedeutet die körperliche Entgegennahme des vom Unternehmer hergestellten Werkes, soweit diese möglich ist, und die damit verbundene Erklärung des Bestellers, dass er das Werk als in der Hauptsache vertragsgerecht erbracht anerkenne.5 Hier fehlt es schon an einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung der B, so dass eine Abnahme nach § 640 Abs. 1 S. 1 BGB nicht vorliegt. Eine konkludente Abnahme scheidet mangels darauf gerichteten und erkennbaren Abnahmewillens der B aus.
Die Abnahme ist auch nicht gem. § 646 BGB nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen,7 sodass die Vollendung des Werkes als solche nicht ausreicht.
II. Abnahmefiktion
Der Abnahme steht es jedoch gleich, wenn der Unternehmer dem Besteller nach der Fertigstellung des Werkes eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat, § 640 Abs. 2 S. 1 BGB (sog. fiktive Abnahme).
Von einer Fertigstellung ist auszugehen, wenn das Werk nach der vertraglichen Vereinbarung als erbracht anzusehen ist, unabhängig von etwaigen Mängeln.9 Vertraglich vereinbart war hier die Anbringung des Geländers. Diese Arbeit hat U fertiggestellt.
Zudem müsste U der B eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben. Hierfür ist erforderlich, dass ein bestimmter Endtermin erkennbar wird.10
Das Ersuchen der U um einen Abnahmetermin ist nicht ausreichend. Die Abnahmefiktion des § 640 Abs. 2 S. 1 BGB trat daher zunächst nicht ein.
U setzte B aber anschließend ausdrücklich eine Zwei-Wochen-Frist zur Abnahme. Diese war angesichts der konkreten Beschaffenheit des Werkes und gewöhnlicher Umstände angemessen.
Zwar hat B einen Mangel geltend gemacht, jedoch ist bereits fraglich, ob ein vorgeschobener Mangel für die Verweigerung im Sinne des § 640 Abs. 2 S. 1 BGB genügt.12 Jedenfalls erfolgte die Abnahmeverweigerung nicht innerhalb der gesetzten Frist.13 Nach der Fristsetzung machte B keine weiteren Mängel geltend, sie verweigerte somit nicht gerechtfertigt die Abnahme im Sinne des § 640 Abs. 2 S. 1 BGB. B handelte zudem für ihren Gewerbebetrieb und somit nicht als Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB, sodass § 640 Abs. 2 S. 2 BGB nicht zur Anwendung kommt.
Hinweis: Andernfalls würden die Wirkungen der Abnahme nach S. 1 nur eintreten, wenn der Unternehmer den Verbraucher-Besteller auf die Folgen der nicht erklärten oder ohne Mängelangabe verweigerten Abnahme in Textform im Sinne des § 126b BGB hinweist.
Die Abnahme durch B wird folglich gem. § 640 Abs. 2 S. 1 BGB fingiert. Der Anspruch der U aus § 631 Abs. 1 BGB wurde mit Ablauf der Zwei-Wochen-Frist fällig.
U hat gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 5.000 € gem. § 631 Abs. 1 BGB.
Lösungsvorschlag zu Frage 2: Ansprüche der Z gegen B A. Anspruch der Z gegen B aus § 631 Abs. 1 BGB (aus eigenem Recht)
Hinweis: Prinzipiell ist zunächst an Ansprüche aus eigenem Recht zu denken. Hier liegt die Prüfung eines Anspruchs aus eigenem Recht jedoch mangels Sonderbeziehung und sonstigen gesetzlichen Ansprüchen zwischen Z und B nicht nahe und wurde lediglich zur Klarstellung eingefügt.
Mangels wirksamen Werkvertrages zwischen Z und B hat Z keinen Anspruch aus § 631 Abs. 1 BGB aus eigenem Recht.
B. Anspruch der Z gegen B aus §§ 631 Abs. 1, 398 S. 2 BGB (aus abgetretenem Recht)
Z könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 5000 € aus §§ 631 Abs. 1, 398 S. 2 BGB haben. Voraussetzung dafür wäre, dass Z einen solchen Anspruch durch Abtretung von U wirksam erworben hat und dass der Anspruch nicht durch die Aufrechnung von B erloschen ist.
I. Wirksame Abtretung des Anspruchs
Voraussetzungen für eine wirksame Abtretung wären ein wirksamer Abtretungsvertrag im Sinne des § 398 S. 1 BGB sowie der Bestand einer abtretbaren bestimmten Forderung in der Person der Zedentin U. Z und U haben einen wirksamen Abtretungsvertrag im Sinne des § 398 S. 1 BGB geschlossen und U hatte auch eine Werklohnforderung gegen B nach § 631 Abs. 1 BGB, die sie Z abtreten konnte, siehe oben. Die Abtretung „etwaiger Ansprüche gegen B“ war auch hinreichend nach Inhalt, Höhe und Schuldner bestimmbar.16 Z hatte deshalb zunächst einen Anspruch nach §§ 631 Abs. 1, 398 S. 2 BGB gegen B.
II. Anspruch nicht durch Aufrechnung erloschen
1. Erlöschen durch Aufrechnung gegenüber U
Der Anspruch könnte infolge der Aufrechnung von B gegenüber U gem. §§ 389, 407 Abs. 1 Alt. 2 BGB erloschen sein. Das wäre der Fall, wenn B gegenüber U wirksam aufgerechnet hätte und Z die Aufrechnung gegen sich gelten lassen müsste.
a) Aufrechnungserklärung gegenüber U, § 388 BGB
Die Aufrechnung als einseitiges Rechtsgeschäft bedarf einer Aufrechnungserklärung, § 388 S. 1 BGB. Dies ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die den Aufrechnungswillen des Erklärenden klar zum Ausdruck bringen muss. Eine ausdrückliche Erklärung ist jedoch nicht erforderlich, das Wort „Aufrechnen“ muss nicht notwendig verwendet werden.18 B erklärte in ihrer Email an U und Z zumindest auch gegenüber U eine „Verrechnung“ der Ansprüche. Dies ist nach §§ 133, 157 BGB anhand des maßgeblichen objektiven Empfängerhorizontes auszulegen und lässt den Aufrechnungswillen der B deutlich werden. Die Erklärung der B ist daher als Aufrechnungserklärung im Sinne des § 388 S. 1 BGB zu verstehen.
Unschädlich ist, dass B vorrangig die Hauptforderung bestritten und die Aufrechnung nur hilfsweise erklärt hat. Da das Bestehen der Hauptforderung eine Voraussetzung für eine wirksame Aufrechnung darstellt, liegt hierin keine nach § 388 S. 2 BGB unzulässige Bedingung,19 sondern lediglich eine nach allgemeiner Ansicht zulässige Rechtsbedingung.20
b) Aufrechnungslage gegenüber U
Voraussetzung für das Vorliegen einer Aufrechnungslage nach § 387 BGB wäre, dass B Inhaberin einer Gegenforderung ist, dass es sich bei Haupt- und Gegenforderung um gegenseitige und gleichartige Forderungen handelt, dass die Gegenforderung fällig und die Hauptforderung erfüllbar ist.
aa) Bestehen einer Gegenforderung
B hatte gegen U einen Anspruch auf die Zahlung des Restkaufpreises für den gelieferten Schmuck nach § 433 Abs. 2 BGB und war somit auch Inhaberin einer Gegenforderung.
bb) Gegenseitigkeit der Forderungen
Diese Gegenforderung müsste im Verhältnis zur Hauptforderung der U aus § 631 Abs. 1 BGB auch gegenseitig sein. Für eine Aufrechnung ist nämlich nach § 387 BGB erforderlich, dass Gläubiger und Schuldner „einander Leistungen“ schulden. Dafür müsste die Gläubigerin der einen Partei zugleich Schuldnerin dieser Partei sein und umgekehrt.23
(1) Keine Gegenseitigkeit
Ursprünglich war B Gläubigerin der Kaufpreisforderung aus § 433 Abs. 2 BGB und Schuldnerin des Werklohns aus § 631 Abs. 1 BGB und U Gläubigerin des Anspruchs auf Werklohn nach § 631 Abs. 1 BGB und Schuldnerin der Kaufpreisforderung, so dass eine Gegenseitigkeit im Sinne des § 387 BGB vorlag. Mit Abtretung der Forderung aus § 631 Abs. 1 BGB auf Zahlung des Werklohns hat U ihre Gläubigerstellung jedoch verloren. Eine Gegenseitigkeit im Sinne des § 387 BGB liegt deshalb an sich nicht mehr vor.
(2) Anwendung von § 407 Abs. 1 Alt. 2 BGB24
Fraglich ist jedoch, ob nicht gem. § 407 Abs. 1 Alt. 2 BGB Gegenseitigkeit anzunehmen ist.25 Hierfür müsste § 407 Abs. 1 Alt. 2 BGB auf die vorliegende Aufrechnungskonstellation zwischen Schuldner und Zedenten anwendbar sein. Bs Aufrechnung müsste mithin ein Rechtsgeschäft sein, das in Ansehung der Forderung nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem Zedenten vorgenommen wurde. Problematisch erscheint dabei, dass die Aufrechnung zumindest auch hinsichtlich einer weiteren Forderung (nämlich der Gegenforderung) erklärt wird und zudem als einseitiges Rechtsgeschäft allein vom Schuldner getätigt wird.
Hinweis: Die Ausführungen zum Begriff des Rechtsgeschäfts im Sinne des § 407 Abs. 1 BGB dienen nur zur Ergänzung und wurden in der Klausur nicht erwartet.
Der Begriff „Rechtsgeschäfte“ im Sinne von § 407 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist jedoch nach ganz herrschender Meinung sehr weit zu verstehen. Hiervon erfasst sind sowohl einseitige als auch zweiseitige Rechtsgeschäfte sowie rechtsgeschäftsähnliche Handlungen, soweit sie für den Schuldner günstig sind.26 Die Aufrechnung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft und angesichts der Erlöschenswirkung, § 389 BGB, für den Schuldner günstig. Dass mit einer weiteren Forderung aufgerechnet wird, steht dem Merkmal „in Ansehung der Forderung“ nicht entgegen, da alle Rechtshandlungen hinsichtlich der abgetretenen Forderung eingeschlossen sind, somit auch die Aufrechnung.27
Demnach ist die Aufrechnung ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 407 Abs. 1 Alt. 2 BGB.
Sie erfolgte auch gem. § 407 Abs. 1 BGB zeitlich nach der Abtretung.
Allerdings hatte B aufgrund der Mitteilung durch U zur Zeit der Aufrechnungserklärung und damit bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts Kenntnis von der Abtretung im Sinne des § 407 Abs. 1 BGB a.E., sodass die Gegenseitigkeit nicht nach § 407 Abs. 1 Alt. 2 BGB fingiert werden kann.
Mangels Gegenseitigkeit der Forderungen liegt eine Aufrechnungslage gegenüber U daher nicht vor.
c) Zwischenergebnis
Der Anspruch ist nicht durch die Aufrechnungserklärung gegenüber U nach §§ 389, 407 Abs. 1 Alt. 2 BGB erloschen.
2. Erlöschen durch Aufrechnung gegenüber Z
Der Anspruch könnte jedoch infolge der Aufrechnungserklärung der B gegenüber Z gem. §§ 389, 406 BGB erloschen sein.
a) Aufrechnungserklärung gegenüber Z, § 388 S. 1 BGB
In ihrer Email an U und Z hat B nach §§ 133, 157 BGB auch die Aufrechnung im Sinne des § 388 S. 1 BGB gegenüber Z erklärt.
b) Aufrechnungslage gegenüber Z, § 387 BGB
aa) Bestehen einer Gegenforderung
B stand eine Gegenforderung nach § 433 Abs. 2 BGB zu.
bb) Gegenseitigkeit
Fraglich ist jedoch wiederum, ob diese Forderung im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Forderung der Z stand.
(1) Keine Gegenseitigkeit
Der Anspruch von B nach § 433 Abs. 2 BGB richtete sich nicht gegen Z, sondern gegen U. Gegenseitigkeit im Sinne des § 387 BGB liegt somit an sich nicht vor.
(2) Anwendung von § 406 BGB
Fraglich ist, ob gem. § 406 BGB vom Erfordernis der Gegenseitigkeit der Forderungen eine Ausnahme zu machen ist bzw. die Gegenseitigkeit als weiterbestehend behandelt wird.29 Gem. § 406 BGB kann B als Schuldnerin gegenüber der Zessionarin Z grundsätzlich auch mit einer Gegenforderung gegen U aufrechnen, es sei denn, dass B bei dem Erwerb der Gegenforderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Gegenforderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist. B konnte bei dem Erwerb der Gegenforderung, d.h. bei Abschluss des Kaufvertrages im Jahre 2015 noch keine Kenntnis von der Abtretung haben. Denn die Abtretung war zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erfolgt. Daher ist der Ausschlussgrund des § 406 Var. 1 BGB nicht erfüllt.
Die Gegenforderung aus § 433 Abs. 2 BGB ist mit Abschluss des Kaufvertrages und damit früher als die abgetretene Werklohnforderung und zudem vor Erlangung der Kenntnis von der Abtretung fällig geworden im Sinne von § 271 Abs. 1 BGB. Damit liegt auch der Ausschlussgrund des § 406 Var. 2 BGB nicht vor.
Die Voraussetzungen des § 406 BGB sind gegeben. Die erforderliche Gegenseitigkeit der Forderungen ist damit anzunehmen.
cc) Gleichartigkeit der Forderungen, Fälligkeit der Gegenforderung, Erfüllbarkeit der Hauptforderung
Gleichartig sind die Forderungen, wenn der Leistungsgegenstand gleichartig ist.30 Beide Forderungen sind auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet und somit gleichartig. Dabei ist unschädlich, dass die Geldsummen unterschiedlich hoch sind, vielmehr ist dies eine Frage der Rechtsfolge, vgl. § 389 BGB („soweit sie sich decken“). Die Gegenforderung von B ist auch gem. § 271 Abs. 1 Alt. 1 BGB fällig und die Hauptforderung gem. § 271 Abs. 1 Alt. 2 BGB erfüllbar, § 387 BGB a.E.
dd) Gegenforderung nicht gem. § 390 BGB einredebehaftet Die Aufrechnung könnte gem. § 390 BGB ausgeschlossen sein, wenn der Gegenforderung aus § 433 Abs. 2 BGB die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB entgegenstünde.
Der Anspruch auf Kaufpreiszahlung unterliegt jedoch zum einen der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB. Diese begann gem. §§ 199 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB am 1.1.2016 um 0:00 Uhr und endete somit gem. §§ 195, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB erst am 31.12.2018 um 24:00 Uhr (sog. Ultimoverjährung), sodass noch keine Verjährung eingetreten ist. Zum anderen könnte B gem. § 215 Alt. 1 BGB selbst dann aufrechnen, wenn der Anspruch bereits verjährt wäre, da im Jahre 2017, als sich die Ansprüche erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, der Anspruch der B noch nicht verjährt war.
c) Zwischenergebnis
Mithin liegen die Voraussetzungen einer wirksamen Aufrechnung vor.
3. Zwischenergebnis
Der Anspruch der Z gegen B ist somit in Höhe von 5000 € gem. §§ 389, 406 BGB erloschen.
III. Ergebnis
Z hat keinen Anspruch gegen B aus §§ 631 Abs. 1, 398 S. 2 BGB.
Zur Vertiefung
Haag/Henke/Singbartl, ZJS 2018, S. 1217.