Staatsexamen · ~300 Min.

Examensübungsklausur: Nur Ärger mit dem Infotainment

ZJS 2024, S. 1821

§ 389 BGB§ 398 BGB§ 14 BGB§ 327h BGB§ 35 GmbHG§ 377 HGB

Sachverhalt

K will einen neuen Pkw der Marke M zur privaten Nutzung erwerben. Dabei wird er auf das Autohaus der X-OHG aufmerksam, das Vertragspartner des Autoherstellers M ist. K interessiert sich wegen des Aussehens, des Chassis und dem modernen Infotainmentbereich mit Schnittstelle für Android Auto, Carplay etc. für ein Fahrzeug der Serie Performance S, Erste Generation, Baujahr 2021. Da K den Kaufpreis i.H.v. 30.000 € nicht erbringen kann, schlägt die X-OHG ihm vor, den Pkw von der L-GmbH zu „leasen“. K ist darüber erfreut und erhält von der L-GmbH am 7.1.2022 ein Vertragsformular mit handschriftlichen Ergänzungen mit folgender Regelung:

§ 3 Hauptpflichten der Vertragsparteien, Vertragsdauer

(1) Die L-GmbH verpflichtet sich zum Erwerb und zur Überlassung des Pkw M, Performance S, Erste Generation, Baujahr 2021 von einem durch den Vertragspartner gewählten Händler.

(2) 1Der Vertragspartner hat an die L-GmbH monatliche Raten i.H.v. 500 € zu entrichten. 2Mit Übergabe des Pkw wird eine Anzahlung i.H.v. 6.000 € fällig.

(3) 1Der Vertrag wird für eine Dauer von vier Jahren geschlossen und beginnt zum 1.2.2022. 2Mit Vertragsende räumt die L-GmbH dem Vertragspartner eine Kaufoption ein. 3Bei Ausübung der Kaufoption wird eine Sonderzahlung i.H.v. 5.000 € fällig.

§ 4 Ansprüche und Rechte bei mangelhaftem Fahrzeug

(1) 1Dem Vertragspartner stehen gegen die L-GmbH keine Gewährleistungsansprüche zu. 2Ausgenommen davon sind Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einem fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln des Leasinggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen sowie sonstige Schäden, die auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln des Leasinggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Für den Ausschluss der Aktualisierungspflicht wird auf das Extrablatt verwiesen.

(3) 1Die L-GmbH tritt sämtliche Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten des Fahrzeugs an den Vertragspartner ab. 2Der Vertragspartner nimmt die Abtretung an.

§ 5 Halterpflichten

Der Vertragspartner trägt die Aufwendungen, die mit dem Betrieb und der Haltung des Fahrzeugs verbunden sind.

Dem Vertrag liegt ein zu unterschreibendes Extrablatt nebst Informationsschreiben bei, in dem die L-GmbH ihre Aktualisierungspflicht ausdrücklich ausschließt und auf die X-OHG verweist. K unterschreibt beide Dokumente und sendet sie zurück an die L-GmbH. Sodann leistet K die Anzahlung und die L-GmbH kauft auf Wunsch des K den Pkw von der X-OHG. Man vereinbart, dass der Pkw am 1.2.2022 von der X-OHG an K auszuliefern ist.

Bereits wenige Wochen darauf bemerkt K, dass sich eine der Walzen am Multifunktionslenkrad zur Bedienung des Infotainmentbereichs nicht drehen lässt, sodass der Infotainmentbereich nur über die Wippschalter und Bedienelemente an der Mittelkonsole gesteuert werden kann. Die Walze am Multifunktionslenkrad ist zwar an die Bordelektronik angeschlossen, aber physisch zu fest eingebaut.

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# Lösungsvorschlag

b) Verstoß gegen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gem. § 307 Abs. 2

c) Bestehen einer Aktualisierungspflicht nach Gefahrübergang im maßgeblichen

K kann von der L-GmbH nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB die Reparatur der Walze am Multifunktionslenkrad verlangen, wenn K und die L-GmbH einen Mietvertrag über den Pkw abgeschlossen haben, ein Mangel besteht und die Mängelgewährleistung nicht vertraglich ausgeschlossen ist.

Die L-GmbH ist gem. § 13 Abs. 1 GmbHG eine juristische Person und kann damit Trägerin von Rechten und Pflichten sein.

I. Bestehen eines Mietvertrages

Es müsste eine Willenseinigung darüber bestehen, dass die L-GmbH den Pkw dem K entgeltlich zum Gebrauch überlässt. Dies setzt zwei inhaltlich übereinstimmende und in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen voraus. K und die L-GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer G gem. § 35 GmbHG, vereinbarten im Januar 2022, dass K den Pkw gegen Zahlung einer monatlichen Rate i.H.v. 500 € sowie einer Anzahlung i.H.v. 6.000 € für 48 Monate von der L-GmbH „leasen“ soll und bei Vertragsende bei Zahlung weiterer 5.000 € das Eigentum an dem Fahrzeug erwerben kann. Damit besteht eine Willenseinigung zwischen der L-GmbH und K. Fraglich ist jedoch, wie diese Willenseinigung einzuordnen ist.

Gegen die Einordnung als Mietvertrag spricht die Pflicht der L-GmbH gem. § 3 Abs. 1 des Vertrages, die Sache von der X-OHG zu erwerben und die erforderliche Finanzierung des Erwerbs zu organisieren. K kann nach § 3 Abs. 3 S. 2 des Vertrages zudem nach Ablauf der Vertragszeit eine Kaufoption ausüben und Eigentümer des Fahrzeugs werden. Zudem ist der Vermieter grundsätzlich gem. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB zu Wartungs- und Instandsetzungsleistungen verpflichtet, während in § 5 des Vertrages eine Halterpflicht für K vereinbart wird.

Für die Einordnung als Mietkauf spricht, dass der Fokus von vornherein auf den späteren Eigentumserwerb des Mieters gerichtet ist. Bei diesem besteht bis zur Ausübung der Kaufoption die mietrechtliche Gewährleistung, welche allerdings auch nicht abbedungen wird.1 Gegen den Mietkauf spricht, dass K die Kaufoption nach § 3 Abs. 3 des Vertrages erst nach Vertragsende eingeräumt wird. Zudem wird das mietrechtliche Gewährleistungsrecht in § 4 des Vertrages durch das kaufrechtliche Gewährleitungsrecht eines Dritten ersetzt.

Gegen die Einordnung als Operating-Leasing spricht, dass K durch den Vertrag mit der L-GmbH der dauerhafte Erwerb für K ermöglicht werden soll. Beim Operating-Leasing ist die Vertragslaufzeit unbestimmt oder sehr kurz und die Kündigung erleichtert möglich, weshalb die §§ 535 ff. BGB anwendbar sind. Die Amortisation wird erst durch mehrfaches Verleasen an verschiedene Leasingnehmer oder Veräußerung auf eigene Rechnung erreicht.2 Der Vertrag zwischen K und der L-GmbH läuft aber über einen festen Zeitraum (48 Monate), wobei die L-GmbH durch das Leasen eine Vollamortisation (Anzahlung i.H.v. 6.000 € und monatliche Leasingraten i.H.v. 500 € entsprechen dem Kaufpreis i.H.v. 30.000 €) und bei Ausübung der Kaufoption durch K zudem einen wirtschaftlichen Vorteil i.H.v. 5.000 € erreicht. Dies spricht vielmehr für das Finanzierungsleasing, bei dem eine Vollamortisation erfolgen soll und der Preis bei der Kaufoption als komplikationslose Restwertrealisierung zu verstehen ist.3 Damit handelt es sich um ein Finanzierungsleasing.

Die dogmatische Einordnung des Finanzierungsleasings ist jedoch umstritten. Nach einer Ansicht handelt es sich bei dem Finanzierungsleasing um einen typengemischten Vertrag, bei dem Elemente der Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) und des Darlehens (§ 488 BGB) dominieren.4 Nach anderer, in der Literatur stärker werdenden Ansicht handelt es sich um einen gesetzlich nicht geregelten Vertrag sui generis. Es bestehe danach ein eigenständiges Leitbild des Leasingvertrages, welches durch die Rechtsprechung und Rechtspraxis gebildet wurde und bei dem Einzel- oder Gesamtanalogien zu gesetzlichen Vertragstypen, insbesondere zum Mietrecht möglich sind.5 Nach (noch) h.M. handelt es sich um einen atypischen Mietvertrag. Grundsätzlich soll danach das Mietrecht anwendbar sein, sofern das Amortisationsprinzip des Leasingvertrages keine Abweichung erfordert.6 Dafür spricht, dass das Finanzierungsleasing der Miete wegen der Gebrauchsüberlassung auf Zeit gegen Entgelt ähnlich ist. Das Finanzierungsleasing ist daher als atypischer Mietvertrag einzuordnen.

Es besteht zwar kein Mietvertrag. Gleichwohl sind die §§ 535 ff. BGB und damit das mietrechtliche Gewährleistungsrecht auf den Leasingvertrag anwendbar.

wendbar, wenn ein Verbrauchervertrag (§ 310 Abs. 3 BGB) vorliegt, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, dem Verbraucher eine Sache zu vermieten, die ein digitales Produkt enthält oder mit ihm verbunden ist. Für die Bestandteile des digitalen Produkts gelten dann gem. § 578b Abs. 3, Abs. 1 S. 2 BGB die §§ 327 ff. BGB.

Indem K das Fahrzeug zur privaten Nutzung erwerben will, ist er Verbraucher (§ 13 BGB). Die L-GmbH handelt als juristische Person stets im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit und ist daher Unternehmerin (§ 14 BGB). Damit liegt ein Verbrauchervertrag vor. Unter digitalen Produkten sind digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen zu verstehen (§ 327 Abs. 1 S. 1 BGB). Digitale Inhalte sind gem. § 327 Abs. 2 S. 1 BGB in digitaler Form erstellte und bereitgestellte Daten und damit maschinenlesbare, kodierte Information.7 Die Walze am Multifunktionslenkrad dient zwar der Steuerung des Infotainmentbereichs und ist an die Bordelektronik angeschlossen. Es handelt sich bei ihr aber um ein physisches Bauteil und damit um kein digitales Produkt.

Die mietrechtlichen Gewährleistungsvorschriften sind daher nicht gem. § 578b Abs. 3, Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB unanwendbar.

2. Fehlende Vertragsmäßigkeit

Unter einem Mietmangel i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB ist jede für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache von dem vertraglich vereinbarten Zustand zur Zeit der Überlassung zu verstehen, der die Tauglichkeit der Sache nicht unerheblich mindert oder aufhebt. Mit den Walzen am Multifunktionslenkrad soll als Fahrer eine erleichterte Bedienung des Infotainmentbereichs ermöglicht werden. Weil die Walze physisch zu fest eingebaut wurde, lässt sie sich nicht drehen. Dadurch kann von ihr kein Signal an die Bordelektronik zur Bedienung des Infotainmentbereichs gesendet werden. Zwar kann der Infotainmentbereich noch immer über die Wippschalter und Bedienelemente an der Mittelkonsole gesteuert werden. Allerdings stellt die zusätzliche (fahrsicherere) Bedienung für den Fahrer eine Erleichterung dar, sodass deren Fehlen eine nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache von dem vertraglich vereinbarten Zustand darstellt. Diese mindert die Tauglichkeit eines solchen modernen Fahrzeugs in nicht unerheblicher Weise.

3. Zwischenergebnis

Folglich liegt ein Mietmangel i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB vor.

III. Kein Ausschluss der Gewährleistung

Jedoch könnten K nach § 4 Abs. 1 des Vertrages keine Gewährleistungsansprüche gegen die L-GmbH zustehen. Dazu müsste die Bestimmung nach den § 305 ff. BGB wirksam in den Vertrag einbezogen und zudem inhaltlich wirksam sein.

1. Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Nach § 305 Abs. 1 S. 1 BGB liegen AGB vor, wenn eine Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und von einer Vertragspartei der anderen Vertragspartei einseitig „gestellt“, d.h. nicht im Einzelnen ausgehandelt wird. Bei § 4 Abs. 1 des Vertrages handelt es sich um eine Vertragsbedingung, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und einseitig von der L-GmbH dem K gestellt wurde. Auch die handschriftlichen Ergänzungen in § 3 des Vertrages dienen nur der Bestimmung der vertragswesentlichen Bestandteile; sie stellen keine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften i.S.d. § 307 Abs. 3 BGB dar. Sie führen zu keinen individuell ausgehandelten Bedingungen gem. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB. Mithin handelt es sich bei § 4 Abs. 1 des Vertrages um eine AGB.

2. Einbeziehungskontrolle

AGB werden gem. § 305 Abs. 2 BGB nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist und der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich oder zumindest durch einen deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf diese hinweist, sodass der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft wird, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Die AGB der L-GmbH befanden sich im Vertragsformular, das die L-GmbH dem K zugeschickt hat. K konnte davon Kenntnis nehmen und gab durch seine Unterschrift sein Einverständnis.

Eine Einbeziehung scheidet aber gem. § 305c Abs. 1 BGB aus, wenn es sich um eine überraschende Klausel handelt. Das ist der Fall, wenn sie von den Erwartungen der durchschnittlichen Verkehrskreise deutlich abweicht und der Vertragspartner nach den Umständen mit ihr vernünftigerweise nicht rechnen musste. Gewährleistungsbeschränkungen sind in einem Leasingvertrag nicht ungewöhnlich; vielmehr ist der mietrechtliche Gewährleistungsausschluss gerade charakteristisch für die Gewährleistung beim Finanzierungsleasing. Damit scheitert eine wirksame Einbeziehung auch nicht an § 305c BGB.

3. Inhaltskontrolle

Die Regelung in § 4 Abs. 1 des Vertrages ist gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nur wirksam, wenn sie K nicht entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Unangemessen ist die Benachteiligung, wenn der Verwender mit der Klausel einseitig seine eigenen Interessen verfolgt und keine hinreichende Rücksicht auf diejenigen seines Vertragspartners nimmt.

a) Verstoß gegen Klauselverbote

Eine AGB ist gem. § 309 Nr. 7 BGB unwirksam, wenn die Klausel einen Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder für sonstige Schäden, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen, zum Nachteil von K vorsieht. Allerdings gilt der Gewährleistungsausschluss nach § 4 Abs. 1 S. 2 des Vertrages für diese Fälle nicht. Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB liegt somit nicht vor.

Eine AGB ist gem. § 309 Nr. 8 lit. b sublit. aa BGB unwirksam, wenn die Klausel Ansprüche des Verbrauchers gegen den Verwender auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt. Allerdings gilt dies nur für Verträge über die Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen. Zwar ist der Pkw eine neu hergestellte Sache. Jedoch meint „Lieferung“ nur die Besitzverschaffung zu Übereignungszwecken.8 Beim Finanzierungsleasing steht jedoch zunächst die Gebrauchsüberlassung im Vordergrund; die Kaufoption kann erst nach Ablauf der Vertragsdauer ausgeübt werden.

Ein Verstoß gegen Klauselverbote liegt daher nicht vor.

b) Verstoß gegen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB

Eine unangemessene Benachteiligung ist gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB anzunehmen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Grundsätzlich ist dabei auf das Leitbild des Mietvertrages abzustellen, der dem Mieter gegen seinen Vermieter Gewährleistungsansprüche zuspricht. Zwischen der L-GmbH und K werden sämtliche Gewährleistungsrechte ausgeschlossen. Jedoch sind die Besonderheiten des typischen Leasingvertrages zu berücksichtigen. Danach ist das Finanzierungsleasing durch das Dreiecksverhältnis und den Ausschluss der mietrechtlichen Ansprüche geprägt. Typisch ist auch die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten an den Leasingnehmer. Die mietrechtliche Gewährleistung wird daher gem. § 4 Abs. 3 des Vertrages durch die kaufrechtliche Gewährleistung ersetzt. Damit verstößt § 4 Abs. 1 nicht gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

c) Verstoß gegen Kardinalspflichten gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB

Eine unangemessene Benachteiligung ist gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB anzunehmen, wenn die Klausel wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist. Wesentlich sind Rechte und Pflichten, mit denen die Durchführung des Vertrages „steht und fällt“ und auf deren Erfüllung der Vertragspartner berechtigterweise vertraut (sog. Kardinalspflichten). Unwirksam wäre eine Klausel, durch die der Leasingnehmer rechtlos gestellt würde. Dies wäre beispielsweise bei einer Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte unter Vorbehalt oder bei Vereinbarung eines Haftungsausschlusses zwischen dem Leasinggeber und seinem Lieferanten der Fall.9 Durch die vorbehaltlose Abtretung der Gewährleistungsrechte der L-GmbH gegen die X-OHG gem. § 4 Abs. 3 des Vertrages erfolgt aber eine angemessene Kompensation für den Haftungsausschluss. Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt nicht vor.

d) Zwischenergebnis

K wird durch § 4 Abs. 1 des Vertrages nicht unangemessen benachteiligt.

4. Zwischenergebnis

§ 4 Abs. 1 des Vertrages ist somit gem. §§ 305 ff. BGB wirksam einbezogen und auch inhaltlich wirksam. Die Gewährleistungspflicht wurde somit wirksam ausgeschlossen.

IV. Ergebnis

K hat gegen die L-GmbH keinen Anspruch auf Reparatur der Walze am Multifunktionslenkrad nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB.

Zur Vertiefung

Krause, ZJS 2024, S. 1821.

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