Staatsexamen · ~300 Min.
Examensübungsklausur: Umsonst reserviert
ZJS 2023, S. 1755
Sachverhalt
V ist Eigentümer eines mit einem Haus bebauten und von ihm auch bewohnten Grundstücks in Leipzig. Im Herbst 2021 bietet er dieses über ein Inserat im Internet zum Verkauf an. Während einer Besichtigung am 2.10.2021 tritt der Interessent K an ihn heran und erklärt, das Grundstück für einen Kaufpreis von 1.200.000 € erwerben zu wollen. V ist einverstanden. Im Gegenzug dafür, dass V das Grundstück bis zum Abschluss eines notariellen Kaufvertrags vom Markt nimmt, bietet ihm K die Zahlung einer Reservierungsgebühr von 10.000 € an. V weist ihn zwar darauf hin, dass eine solche Reservierungsvereinbarung ebenfalls der notariellen Beurkundung bedürfe. K erklärt jedoch feierlich, er sei ein Ehrenmann und würde sich nicht auf einen Formmangel berufen; er sei von Adel. Am 4.10.2021 übersendet K dem V ein mit „Reservierungsvereinbarung“ überschriebenes und von K schon unterschriebenes Dokument, in dem sich K verpflichtet, eine Reservierungsgebühr von 10.000 € an V zu überweisen. Im Gegenzug darf dieser die Immobilie bis zum 31.12.2021 keinen anderen Interessenten mehr anbieten. Die Reservierungsgebühr soll zu Gunsten des V verfallen, wenn der Verkauf zu dem vereinbarten Preis nicht bis zu diesem Tag zustande kommt. Bei einem rechtzeitigen Kauf soll die Gebühr auf den Kaufpreis angerechnet werden. Auf diese Konditionen sowie darauf, dass sie diese noch schriftlich festhalten wollen, hatten sich V und K schon am 2.10.2021 mündlich miteinander verständigt. V unterschreibt das Dokument und sendet es an K zurück, der es am 7.10.2021 erhält. Daraufhin überweist K dem V die 10.000 €. Außerdem vereinbaren K und V am 12.10.2021 per E-Mail, dass K die Kosten für eine von V – in Erwartung des baldigen Grundstücksverkaufs – ab Januar 2022 angemietete Wohnung in Leipzig tragen soll, wenn der Kauf durch Umstände, die K zu verantworten hätte, nicht zustande kommen sollte. K weiß, dass V diesen Mietvertrag erst nach einem Jahr kündigen kann und der Mietzins für diese Zeit – insgesamt 9.600 € – schon im Voraus bezahlen wird. Im November 2021 beauftragt K den Notar N, um den Kaufvertrag mit V vorzubereiten. Allerdings sagt K zwei für Dezember angesetzte Termine kurzfristig ab, weil – wie V dem K schon bei der Besichtigung am 2.10.2021 mitgeteilt hat – keine Baugenehmigung für das Gebäude vorliegt und V diese auch nicht beschaffen kann. Stattdessen verlangt K nunmehr mehrere Änderungen an dem Vertragsentwurf des Notars, um sich gegen den Fall eines bauaufsichtlichen Einschreitens abzusichern. Die Änderungen würden sich deutlich zum Nachteil des V auswirken. Anfang Januar erklärt V die Vertragsverhandlungen daher für gescheitert. N stellt K für sein Tätigwerden eine Rechnung über 5.000 €, die K am 25.1.2022 begleicht. K verlangt von V daraufhin mit Schreiben vom selben Tag unter Fristsetzung bis zum 9.2.2022 die Zahlung von 15.000 €. V lässt diese Frist verstreichen.
Daraufhin erhebt K am 14.2.2022 durch seinen Rechtsanwalt Klage zum Landgericht Leipzig und verlangt von V die Rückzahlung der Reservierungsgebühr von 10.000 € und den Ersatz der Notarkosten von 5.000 €, jeweils zuzüglich Zinsen. Zur Begründung des Anspruchs auf Rückzahlung der Reservierungsgebühr trägt er vor, er halte die Vereinbarung für formnichtig, weil sie eine rechtliche Einheit mit dem Grundstückskaufvertrag bilde und einen unzumutbaren Druck auf ihn ausübe, diesen abzuschließen. Die Notarkosten müsse V deshalb tragen, weil er die Verhandlungen abgebrochen habe. Die Klage und die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 2.5.2022 werden V am 21.2.2022 zugestellt. Im Termin erscheint V jedoch nicht. Daraufhin ergeht ein vom Rechtsanwalt des K beantragtes, den Klageantrag voll zusprechendes Versäumnisurteil, das V am 6.5.2022 zugestellt wird. Der daraufhin mandatierte Rechtsanwalt des V legt am 19.5.2022 Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein. Er ist der Auffassung, die Reservierungsvereinbarung sei nicht formbedürftig. Sie bilde keine rechtliche Einheit mit dem späteren Grundstückskaufvertrag, da sie schließlich auch Regelungen für den Fall enthalte, dass dieser nicht zustande kommt. Von einem unzumutbaren Druck durch die Zahlung von 10.000 €, die K im Fall des Vertragsabschlusses auf den Kaufpreis angerechnet werden, könne keine Rede sein. Sowieso könne sich K auf eine etwaige Formnichtigkeit nicht berufen, da er die Verhandlungen unter Berufung auf einen ihm schon lange bekannten Mangel zum Scheitern gebracht und damit verhindert habe, dass V seinen Aufwand für die Veranstaltung der Besichtigungstermine kompensieren kann. Außerdem habe er bei der Besichtigung ausdrücklich auf diesen Einwand verzichtet. Hilfsweise erklärt V gegen die Ansprüche des K die Aufrechnung mit seinem Anspruch gegen K auf Zahlung der 9.600 € für die nutzlos angemietete Wohnung.
Das Gericht setzt auf den Einspruch des V einen weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.8.2022 an. V beantragt dort, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, K die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils.
Fallfrage 1
Wie wird das Landgericht Leipzig in der Sache entscheiden?
Abwandlung
V und sein Rechtsanwalt erscheinen trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung am 26.8.2022 verschuldet nicht. Der Rechtsanwalt des K stellt daraufhin abermals einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils. Der zuständige Richter ist inzwischen zu der Auffassung gelangt, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nur teilweise begründet ist und das erste, den Klageanspruch voll zusprechende Versäumnisurteil so nicht hätte ergehen dürfen.
Fallfrage 2
Wird das Landgericht die Klage des K in seinem zweiten Versäumnisurteil in der Sache teilweise abweisen?
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
1. Anspruch aus culpa in contrahendo, §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241
2. Anspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677, 683 S. 1,
Das Landgericht Leipzig wird den Einspruch in seinem Endurteil verwerfen, wenn er unzulässig ist (§ 341 Abs. 1 S. 2 ZPO). Auf einen zulässigen Einspruch wird es das Versäumnisurteil vom 2.5.2022 aufrechterhalten, soweit die Entscheidungen übereinstimmen, also die Klage zulässig und begründet ist (§ 343 S. 1 ZPO). Im Übrigen wird es das Urteil aufheben und die Klage insoweit abweisen (§ 343 S. 2 ZPO).
A. Zulässigkeit des Einspruchs
Der Einspruch des V müsste zulässig sein (§ 341 Abs. 1 S. 1 ZPO).1
Hinweis: Die Postulationsfähigkeit ist als Prozesshandlungsvoraussetzung im Zusammenhang mit der Wirksamkeit einer Prozesshandlung und nicht als eigenständiger Prüfungspunkt anzusprechen. abstraktes Schuldanerkenntnis seiner Bank (§§ 780 f. BGB), erlangt.2
2. Durch Leistung
Die von K veranlasste Gutschrift auf dem Konto des V stellte eine Leistung, also eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens,3 dar.
3. Ohne rechtlichen Grund
V müsste die Gutschrift über 10.000 € ohne rechtlichen Grund erlangt haben. Hier kommt als Rechtsgrund ein Anspruch des V gegen K aus der Reservierungsvereinbarung in Betracht. Diese könnte aber gem. §§ 125 S. 1, 311b Abs. 1 S. 1 BGB formnichtig sein.
a) Formbedürftigkeit der Reservierungsvereinbarung
Dazu müsste die – am 2.10.2021 mündlich sondierte und am 7.10.2021 in Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB) geschlossene – Reservierungsvereinbarung dem notariellen Formerfordernis in § 311b Abs. 1 S. 1 BGB unterliegen, sich also ein Teil verpflichten, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben.
Für die mit dem Kaufinteressenten einer Immobilie abgeschlossene Reservierungsvereinbarung wird eine rechtliche Einheit teilweise angenommen.7 Dass die finanzielle Pflichten begründende Reservierungsvereinbarung auch eine Verfallsregelung für den Fall vorsieht, dass der Kaufvertrag nicht zustande kommt, stehe der – durch die Verknüpfung des Behaltendürfens an das Scheitern des Vertrages hergestellten – rechtlichen Einheit nicht entgegen, da gleichlaufende Leistungspflichten nicht erforderlich seien.8
In Bezug auf die Vereinbarung zur Zahlungspflicht spricht dagegen, dass die Reservierungsvereinbarung zwar den Grundstückskauf vorbereitet, indem sie K als Käufer sondiert. Die Zahlungspflicht ist jedoch darauf ausgelegt, für sich allein zu „stehen“. Nur indem der Nichtabschluss des Grundstückskaufvertrags bis zum 31.12.2022 der zeitliche Bezugspunkt für die Verfallsregelung ist, wird der Grundstückskaufvertrag nicht von der Reservierungsvereinbarung abhängig gemacht.
Allerdings könnte die Verrechnungsabrede eine rechtliche Einheit mit dem späteren Kaufvertrag bilden. Diese stellt eine Methode der Zahlungsabwicklung für die eigenständige Leistung des Verkäufers dar, das Grundstück nicht weiter anzubieten.9 Der Kaufinteressent ist regelmäßig nicht bereit, die Reservierungsgebühr zu zahlen, ohne dass sie ihm später wie eine Anzahlung zugutekommt.10 Zwar könnten die Parteien eine solche Verrechnung auch erst im Grundstückskaufvertrag vereinbaren. Dann stünde die Kompensation des K aber solange zur Disposition der Parteien. Wenn sie vereinbart ist, greift die Verrechnungsabrede dem Grundstückskauf in Bezug auf den Kaufpreisanspruch vor („x–10.000 €“). Die Verrechnungsabrede bildet somit mit diesem eine rechtliche Einheit und ist gem. § 311b Abs. 1 S. 1 BGB formbedürftig (a.A. mit dem Argument vertretbar, es handele sich um eine Vereinfachung der Zahlungsabwicklung im Fall des Vertragsschlusses, die den Kaufpreisanspruch, der in jedem Fall darüber liegen wird, nicht festlegt). Die Formnichtigkeit der Verrechnungsabrede führt nach der Zweifelsregelung des § 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit der Reservierungsvereinbarung. Unzulässiger Erwerbsdruck auf K
Die mit der Verfallsregelung verbundene Zahlungspflicht könnte zudem eine faktische Erwerbspflicht des K begründen.
Ein solcher Erwerbsdruck kommt dann in Betracht, wenn die Reservierungsvereinbarung den Interessenten durch Verfallsregelungen, Vertragsstrafen oder erfolgsunabhängige Maklerprovisionen im Fall des Zustandekommens oder Nichtzustandekommens des Grundstückkaufvertrages wirtschaftlich bindet.11 Hier besteht der Erwerbsdruck für K darin, dass ihn der finanzielle Voraufwand zu einem „point of no return“ führt. Je mehr Geld er vorab in das Grundstück des V investiert, das ihm nur bei einem Abschluss des Kaufvertrages zugute kommt, desto mehr wird er in seiner Entscheidung eingeschränkt, es doch nicht zu kaufen. Diesem Erwerbsdruck soll die hier vor allem angesprochene Warnfunktion des § 311b Abs. 1 S. 1 BGB entgegenwirken.
Einen unzulässigen Erwerbsdruck erzeugt eine Reservierungsvereinbarung dann, wenn die Höhe des Bindungsentgelts ca. 0,3 % des Kaufpreises (10 % der üblichen Maklerprovision) übersteigt.12 Daneben soll eine absolute Obergrenze von 5.000 € gelten.13 Diese Grenzen bieten auch dann, wenn der Verkäufer die Vertragsverhandlungen selbst geführt hat, einen zutreffenden Bemessungsmaßstab.14 Maßgeblich ist dafür nämlich nicht die Person des Zahlungsempfängers, sondern das Ausmaß der wirtschaftlichen Belastung.15
Die von K gezahlte Reservierungsgebühr von 10.000 € stellt ca. 0,83 % des avisierten Kaufpreises und fast ein Drittel der üblichen Maklerprovision (von hier 36.000 €) dar. Darüber hinaus übersteigt sie die Grenze von 5.000 €. Somit greift der von der Warnfunktion des § 311b Abs. 1 S. 1 BGB geleitete Gedanke, dass K sich mit seinem finanziellen Einsatz schon in erhöhtem Maße auf das Grundstück des V festlegt. Dass K in der Lage ist, sich die Reservierungsgebühr durch den Abschluss des Kaufvertrages zurückzuholen, spricht gerade für einen Druck auf K, da ihm der Betrag nur dann angerechnet wird.16 Umgekehrt widerlegt allein die letztlich erfolgte Abstandnahme vom Vertrag die Annahme eines unzulässigen Drucks nicht.17
Die Reservierungsgebühr von 10.000 € übersteigt daher sowohl relativ in Bezug auf Maklerprovision und Kaufpreis als auch absolut die Grenzwerte für die Annahme eines unzulässigen Erwerbsdrucks, der daher ebenfalls die Formbedürftigkeit auslöst.
b) Ausschluss des Einwands der Formnichtigkeit durch Treu und Glauben
Allerdings könnte es K wegen des Verbots widersprüchlichen Verhalten, das aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB folgt, verwehrt sein, sich auf den Formmangel zu berufen. Um die Formstrenge nicht zu unterlaufen, kann das Berufen auf den Formmangel nur ausnahmsweise einen Verstoß gegen Treu und Glauben begründen, nämlich bei der drohenden Existenzvernichtung eines Beteiligten oder einer besonders schwerwiegenden Treuepflichtverletzung.20 Als Ansatzpunkt für eine Treuepflichtverletzung kommt hier das wechselhafte Verhalten des K in Betracht, der die Verschiebung der Notartermine und das Verlangen von Änderungen am Vertragsentwurf mit der fehlenden Baugenehmigung begründet hat. Zwar teilte V dem K schon bei der Besichtigung am 2.10.2021 mit, dass keine Baugenehmigung vorliegt und er diese nicht beschaffen konnte. Das Ansinnen des K, den Ausgleich der Folgen eines möglichen bauaufsichtlichen Einschreitens in die Vertragsverhandlungen einzubringen, ist aber kein sachfremdes Motiv, das für eine außergewöhnliche Treuepflichtverletzung sprechen würde.21 V erscheint auch nicht schutzbedürftig. Bei Abschluss der Reservierungsvereinbarung wusste er von der Formnichtigkeit. Dass er seinen Aufwand für die Abhaltung der Besichtigungstermine nicht kompensieren kann, führt zu keinem untragbaren Ergebnis, da sich für den Verkäufer stets nur ein Termin – der des späteren Käufers – rentieren wird.22 Daher fehlt es bei den Nachverhandlungen des K an einer besonders schwerwiegenden Treuepflichtverletzung des K.
Allerdings könnte die Erklärung des K gegenüber V, er würde sich als Ehrenmann nicht darauf berufen, ein widersprüchliches Verhalten darstellen. Ein solches kommt dann in Betracht, wenn eine Seite bei der anderen schuldhaft einen Irrtum über die Formbedürftigkeit des Vertrages hervorruft.23 Wenn jedoch beide Parteien wie hier nach dem Gespräch am 2.10.2021 wissen, dass sie eine vom Recht anerkannte, formwirksame Verpflichtung erst noch begründen müssen, können sie sich auf das Recht – das im Sinne der Formstrenge die Unwirksamkeit eines formunwirksamen Rechtsgeschäfts anordnet – nicht berufen.24 Demgegenüber wird vertreten, dass das Berufen auf den Formmangel treuwidrig sein soll, wenn es das nachdrückliche Inaussichtstellen der Erfüllung der anderen Seite nahezu unmöglich macht, weiter auf der Einhaltung der Form zu bestehen.25 Dagegen spricht aber, dass beide Seiten wissen, dass sie sich nur auf den guten Willen des anderen verlassen, und es nicht die Aufgabe des Rechts ist, ihnen dieses Risiko abzunehmen.26 Daher war es K wegen seiner Ehrenmann-Erklärung nicht verwehrt, sich doch auf den Formmangel zu berufen (a.A. vertretbar). Der Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB steht dem Einwand der Formnichtigkeit daher nicht entgegen.
c) Ergebnis
Der formunwirksame Zahlungsanspruch des V gegen K stellt keinen rechtlichen Grund für die Zahlung der Reservierungsgebühr dar.
4. Ausschluss der Rückforderung wegen Kenntnis der Nichtschuld
Die Rückforderung ist nicht gem. § 814 BGB wegen Kenntnis der Nichtschuld ausgeschlossen. Bei der Leistung auf einen erkannt unwirksamen Vertrag in der Erwartung, die andere Seite werde sich ebenfalls daran halten, ist diese Vorschrift nicht anwendbar.27 Sie würde sich sonst in Widerspruch zu den differenzierten gesetzlichen Heilungsvorschriften setzen, die vermeiden wollen, dass es in jedem Fall zu einer Rückabwicklung kommt.
5. Erlöschen durch Aufrechnung
Allerdings könnte der danach bestehende Anspruch i.H.v. 9.600 € durch die Aufrechnung mit den Kosten für die nutzlos angemietete Wohnung gem. § 389 BGB erloschen sein.
a) Aufrechnungserklärung
V hat die Aufrechnung in seiner Einspruchsschrift erklärt (§§ 388 S. 1 BGB, 78 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die hilfsweise Erklärung der Prozessaufrechnung soll nur für den Fall gelten, dass das Gericht einen Anspruch des K annimmt. Diese hier eingetretene aufschiebende Bedingung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis stellt eine nicht von § 388 S. 2 BGB untersagte Rechtsbedingung dar – bezogen auf eine bestimmte Rechtslage, die als solche schon in der Welt ist und nur noch vom Gericht „ausgesprochen“ werden muss.
b) Aufrechnungslage
Außerdem müsste zwischen V und K eine Aufrechnungslage bestanden haben. Das setzt gem. § 387 BGB voraus, dass die beiden einander gleichartige Leistungen schulden, V die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Gegen den über einen erfüllbaren Hauptanspruch verfügenden K könnte V eine fällige und durchsetzbare Gegenforderung aus der per E-Mail geschlossenen Vereinbarung haben, dass K bei einem Scheitern des Grundstückskaufs durch Umstände, die dieser zu verantworten hat, die Kosten für die von V angemietete Wohnung zu tragen hat.
Diese in Textform gem. § 126b BGB geschlossene Vereinbarung könnte aber gem. §§ 125 S. 1, 311b Abs. 1 S. 1 BGB formunwirksam sein. Zwar bildet sie keine rechtliche Einheit mit dem späteren Grundstückskaufvertrag, weil sie ausschließlich für den Fall des Nichtzustandekommens des Grundstückskaufvertrages geschlossen wird. Sie könnte aber einen unzulässigen Erwerbsdruck auf K ausüben. Dafür spricht die Heranziehung der oben genannten Grenzwerte bei Reservierungsvereinbarungen.28 Dagegen kann angebracht werden, dass K die zum Vertragsschluss führenden Umstände „zu verantworten“ haben muss, ihm daher durch die Einschaltung einer Verschuldensgrenze mehr zuzumuten sein könnte. Allerdings ändert dieser Einwand nichts an der Lage des Käufers, der entweder auf den Vertrag eingehen oder sich mit Folgeansprüchen des Verkäufers auseinandersetzen muss. Jedenfalls ist K der Vorwurf, er habe die Gespräche durch von ihm zu verantwortende Umstände zum Scheitern gebracht, nicht zu machen, weil sein Verhalten auf einem grundsätzlich nachvollziehbaren Grund beruht (siehe oben). Aus der Vereinbarung kann V daher keinen Anspruch gegen K über den Ersatz der Mietkosten herleiten.
c) Ergebnis
Mangels Aufrechnungslage ist der Anspruch des K nicht durch Aufrechnung gem. § 389 BGB erloschen.
6. Ergebnis
K hat gegen V einen Anspruch auf Zahlung von 10.000 € aus Leistungskondiktion gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB. Der hierauf basierende Zinsanspruch i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beruht auf §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB und beginnt am 26.1.2022, dem Tag nach Ablauf der von K gesetzten Frist (§ 187 Abs. 1 BGB analog).
II. Ersatz der Notarkosten
Außerdem könnte K gegen V einen Anspruch auf Ersatz der Notarkosten haben.
2. Anspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB
K steht derselbe Anspruch auch nicht als Aufwendungsersatz aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB zu. Die Annahme eines Fremdgeschäftsführungswillens des V würde die aufgezeigte Risikoverteilung unterlaufen, dass jede Seite grundsätzlich mit dem Scheitern der Vertragsanbahnung zu rechnen hat.33
3. Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB
K hat auch keinen Anspruch wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB, weil die nicht pflichtwidrige Abstandnahme von dem Abschluss eines formbedürftigen Vertrages (siehe oben) den schwereren Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht begründen kann.34
4. Ergebnis
K hat gegen V keinen Anspruch auf die Erstattung der Notarkosten von 5.000 € oder Zinsen darauf.
III. Ergebnis
Die Klage des K ist nur hinsichtlich der Rückforderung der Reservierungsgebühr und der Zinsen hierauf begründet.
D. Ergebnis
Der Einspruch des V ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. Insoweit wird das Gericht das Versäumnisurteil aufheben und die Klage abweisen.
Fallfrage 2
V ist im Einspruchstermin (§ 341a ZPO) am 26.8.2022 trotz ordnungsgemäßer Ladung (§ 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) verschuldet (§ 337 S. 1 ZPO) nicht erschienen und damit erneut säumig (§ 345 ZPO). Das Landgericht Leipzig wird daher das beantragte „technisch zweite Versäumnisurteil“ erlassen. Die Klage des K kann es dabei nur dann teilweise abweisen, wenn es auch prüft, ob das erste Versäumnisurteil rechtmäßig ergangen ist.
Teilweise wird davon ausgegangen, dass das Gericht eine erneute Schlüssigkeitsprüfung vornehmen müsse.35 Schließlich sei durch § 342 ZPO das Prüfprogramm des § 331 Abs. 2 ZPO wieder anwendbar.36 Ein Gericht, das seinen Fehler später erkennt, solle nicht aufgrund eines diffusen Strafbedürfnisses sehenden Auges falsch entscheiden müssen.37
Dieser Auffassung wird der Sanktionsgedanke des Gesetzes entgegengehalten: Das technisch zweite Versäumnisurteil könne die säumige Partei nicht mehr mit dem Einspruch (§ 345 ZPO), sondern nur noch mit der Berufung angreifen, die auf die Prüfung einer schuldhaften Säumnis bei Erlass des zweiten Versäumnisurteils beschränkt ist (§ 514 Abs. 2 S. 1 ZPO), damit eine Partei den Rechtsstreit nicht durch wiederholtes Nichterscheinen verzögern kann.38 Auch § 342 ZPO verfolge nicht das Ziel, dass das angegriffene Urteil dann auch tatsächlich überprüft wird, sondern ermögliche dies nur.39 Systematisch überzeugt diese Ansicht damit, dass § 700 Abs. 6 ZPO für den Fall, dass der Einspruchsführer bei der Verhandlung über den Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid – der gem. § 700 Abs. 1 ZPO einem ersten Versäumnisurteil gleichsteht – säumig ist, auf das Prüfprogramm für das erste Versäumnisurteil in § 331 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO verweist. Diese Ausnahme findet ihre Rechtfertigung darin, dass vor Erlass des Mahnbescheids keine richterliche Schlüssigkeitsprüfung stattfindet.40 Die Regelung wäre unnötig, wenn sie schon in § 345 ZPO enthalten wäre.41 Rechtliches Gehör ist der säumigen Partei hier schon dadurch gewährt worden, dass das Gericht vor Erlass des ersten Versäumnisurteils eine Schlüssigkeitsprüfung vornimmt und die säumige Partei im Einspruchstermin auf Fehler hinweisen kann.42
Daher prüft das Gericht die Schlüssigkeit der Klage nicht mehr (a.A. vertretbar). Es wird den Einspruch des V gegen das erste Versäumnisurteil verwerfen (oder, mit der a.A.: Aufrechterhaltung, soweit die Entscheidungen übereinstimmen, im Übrigen Teilaufhebung des Versäumnisurteils und insoweit Klageabweisung).
Zur Vertiefung
Mitzscherlich, ZJS 2023, S. 1755.