BVerfG · 2. Senat

BVerfG, Beschluss v. 19.06.2012 – 2 BvR 1397/09

2 BvR 1397/09 · 19.06.2012 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Die Ungleichbehandlung von verheirateten und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten beim Familienzuschlag der Stufe 1 (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG) stellt eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar. 2. Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer, in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasster Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zwecken vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe keine Differenzierungen. Vielmehr bedarf es in solchen Fällen jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung dieser anderen Lebensformen rechtfertigt (vgl. BVerfGE 124, 199 <226>).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 3 Abs 1 GGArt 6 Abs 1 GGArt 33 Abs 5 GG§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 31 Abs 2 BVerfGG§ 79 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 17b BBesG§ 40 Abs 1 Nr 1 BBesG vom 24.02.1997§ 40 Abs 1 Nr 1 BBesG vom 03.12.1998§ 40 Abs 1 Nr 1 BBesG vom 06.08.2002LPartEDiskrGLPartGArt 4 LPartöDRegGArt 10 Abs 1 LPartöDRegG

Prüfungsschemata dazu

Gleichheitsprüfung (Art. 3 Abs. 1 GG)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Chancengleichheit der ParteienNeutralitätspflicht (Regierung)Ermessensleitende VerwaltungsvorschriftAntizipierte VerwaltungspraxisEinrichtungsgarantien
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