BVerfG · 2. Senat
BVerfG, Beschluss v. 12.01.2022 – 2 BvC 17/18
2 BvC 17/18 · 12.01.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die Ermittlungspflicht des Wahlprüfungsausschusses in § 5 Abs. 3 Satz 2 WahlPrüfG für den Fall, dass ausschließlich die Verletzung subjektiver Rechte ohne Mandatsrelevanz zu prüfen ist, regelmäßig auf die Einholung von Auskünften beschränkt hat. 2. Bei besonders schwerwiegenden Eingriffen in das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG kann sich die Möglichkeit des Wahlprüfungsausschusses, zur Prüfung subjektiver Rechtsverletzungen ohne Mandatsrelevanz weitere Ermittlungen anzustellen, zu einer Pflicht, den Sachverhalt möglichst umfassend aufzuklären, verdichten. 3. Die Behauptung eines einzelnen - zweifelsfrei nicht mandatsrelevanten - Zählfehlers begründet für sich genommen keinen Ausnahmefall, welcher den Wahlprüfungsausschuss zu weiteren Ermittlungen verpflichtet.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 38 Abs 1 S 1 GGArt 41 Abs 1 S 1 GGArt 41 Abs 3 GG§ 26 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 5 Abs 3 S 1 WahlPrG§ 5 Abs 3 S 2 WahlPrG